Rz. 52

[Autor/Stand] Der in § 200 Abs. 2 BewG für die Wirtschaftsgüter des nicht betriebsnotwendigen Vermögens vorgesehene Ansatz des gemeinen Werts wirft – wie auch der Ansatz der gemeinen Werte bei der Ermittlung des Substanzwerts nach § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG – in der Praxis durchaus Probleme auf. In tatsächlicher Hinsicht ist der gemeine Wert keineswegs eine Rechengröße, die wie selbstverständlich bekannt ist.

 

Rz. 53

 

Beispiel

Sofern der gemeine Wert eines PKW zu bestimmen ist, dürften sich in der Praxis selten Schwierigkeiten ergeben, weil insoweit auf verschiedene Listen und allgemein zugängliche Quellen zugriffen werden kann, die in Abhängigkeit von Marke, Typ, Motorleistung, Alter, Laufleistung und dgl. bei der Bestimmung des gemeinen Werts brauchbare rechnerische Grundlagen bieten.

 

Rz. 54

[Autor/Stand] Soll dagegen der gemeine Wert eines Maschinenparks eines Automobilherstellers ermittelt werden, zu dessen Maschinenpark vollautomatische Produktionsroboter mit unterschiedlichen Baujahren gehören, dürfte die Ermittlung des gemeinen Werts erheblich schwieriger sein.

Für derartige Anlagen, die auf den konkreten Betrieb individuell zugeschnitten und in komplexen Betriebszusammenhängen eingebunden sind, fehlen naturgemäß allgemeine Listen, aus denen der gemeine Wert abgeleitet werden kann, weil hierfür kein breiter Markt existiert.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017

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