Rz. 341

[Autor/Stand] Wochenend- und Ferienhäuser, in denen sich dieselben oder wechselnde Bewohner lediglich vorübergehend zu Erholungs- und Freizeitzwecken aufhalten, kommen als Wohnungen i.S.d. § 5 Abs. 2 GrStG in Betracht. An diese Räumlichkeiten können geringere Anforderungen als an Wohnungen in sonstigen Wohngebäuden gestellt werden, ohne dass dadurch ihre Eigenschaft als Wohnung im bewertungsrechtlichen Sinn verloren geht.[2] Einer Beurteilung als Wohnung steht nicht entgegen, dass baurechtliche Vorschriften eine Dauernutzung der Räumlichkeiten für Wohnzwecke ausschließen.

 

Rz. 342

[Autor/Stand] Ein während des ganzen Jahres nutzbares Ferienhaus, dessen Wohnfläche die Mindestfläche von 20 qm übersteigt und sämtliche, zur Führung eines selbständigen Haushalts notwendigen Räumlichkeiten und Einrichtungen (Küchenzeile, Bad und Toilette) enthält, stellt eine Wohnung i.S.d. § 5 Abs. 2 GrStG dar. Dabei ist auch ohne Belang, wenn die jeweiligen Bewohner bedürftigen Bevölkerungskreisen angehören bzw. häufig wechseln.[4]

 

Rz. 343

[Autor/Stand] Wochenend- bzw. Ferienhäuser sind nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet bzw. dazu bestimmt. Darüberhinaus werden diese z.T. auch an Dritte temporär zweckentsprechend überlassen. Nach der Verkehrsauffassung bilden aber auch solche Räume eine Wohnung, die nur zeitweise zu privaten Zwecken, bewohnt werden. Entscheidend ist, dass die Räume tatsächlich zur Führung eines selbständigen Haushalts während des ganzen Jahres zu jeder Jahreszeit, auch im Winter, geeignet sind. Sie müssen daher notwendiger Weise winterfest sein.[6]

 

Rz. 344

[Autor/Stand] Der Anschluss eines Wochenend- bzw. Ferienhauses an eine zentrale Wasserversorgung ist ausreichend, sofern dadurch Anschlüsse für Wasch- und Spülmaschine bereitgestellt werden können.[8] Das Fehlen von eigenen Telefon-, Internet- und Fernsehanschlüssen ist nicht maßgeblich für die Beurteilung als Wohnung.[9] Es kommt auch nicht darauf an, ob die Ferienhäuser über eine eigene Klingel oder einen eigenen Briefkasten verfügen. Das Vorhandensein derartiger Merkmale richtet sich nicht nach objektiven Erforderlichkeitskriterien, sondern ausschließlich nach den individuellen, d.h. subjektiven Bedürfnissen des Bewohners.[10]

 

Rz. 345– 360

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.06.2021
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.06.2021
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.06.2021
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.06.2021
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.06.2021

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