Rz. 139
[Autor/Stand] Gegenstand der Bewertung ist der Anbau von Speisepilzen. Als Speisepilze gelten dabei die Fruchtkörper verschiedener Pilzarten, die genießbar und wohlschmeckend sind.[2] Zum Pilzanbau gehören alle Wirtschaftsgüter, die der Erzeugung von Speisepilzen dienen, insb. die Wirtschaftsgebäude mit den Beetflächen, Pasteurisierungs-, Anwachs- und Anspinnräumen sowie Konservierungsanlagen und Lagerplätze.[3]
Rz. 140
[Autor/Stand] Das FG Berlin-Brandenburg hat in zwei aktuellen Entscheidungen[5] den Pilzanbau, der lediglich auf einem selbst erstellten Substrat und nicht auf einer abgegrenzten Bodenfläche betrieben wurde, nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb zugeordnet. Die Entscheidung ist allerdings zu § 57 Abs. 2 EnergieStG[6] ergangen und hat für die Bewertung keine Bedeutung. Das FG weist selbst zutreffend darauf hin, dass die Formulierung im EnergieStG enger gefasst ist, als im Rahmen der Ertragsteuer und dem Bewertungsrecht. Während letztere bereits die Gewinnung von Pflanzen und Pflanzenteilen mit Hilfe von Naturkräften auf anderer Grundlage als dem Grund und Boden dem landwirtschaftlichen Bereich zuordnen, stellt das EnergieStG deutlich auf die tatsächliche Bodenbewirtschaftung ab.[7]
Rz. 141– 142
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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