Rz. 184

[Autor/Stand] Zur Bewertung von Grundstücken bei Organschaften enthalten die Hinweise zu 167 zu Tz. 46 der gleich lautenden Erlasse v. 2.4.2007[2] das nachstehende Beispiel:

 

Beispiel

An der grundstücksbesitzenden C-GmbH sind die A-GmbH zu 75 % und die B-GmbH zu 25 % beteiligt. Gleichzeitig mit dem Erwerb von 80 % der Anteile an der B-GmbH durch die A-GmbH begründen alle Gesellschaften ein Organschaftsverhältnis.

Durch den gleichzeitigen Erwerb der Anteile an der B-GmbH durch die A-GmbH werden im Zuge der Begründung des Organschaftsverhältnisses erstmals die Anteile der C-GmbH in der Hand von herrschenden (A-GmbH: 75 %) und abhängigen Unternehmen (B-GmbH: 25 %) vereinigt. Dadurch ist der Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 bzw. Nr. 2 i.V.m. § 1 Abs. 4 Nr. 2 Buchst b GrEStG erfüllt.

Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist dabei nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG der gemäß § 138 Abs. 3 BewG ermittelte Grundbesitzwert.

Das Geschäftsgrundstück, welches der Organgesellschaft C-GmbH gehört, ist langfristig an den Organträger, die A-GmbH, zu einem monatlichen Mietzins von 5 000 EUR vermietet. Dies entspricht einer Nettokaltmiete i.H.v. 10 EUR je m[2] Nutzfläche. Die übliche Miete beträgt insoweit jedoch 15 EUR je m[2] Nutzfläche.

Das Grundstück hat eine Fläche von 1 200 m[2]. Der Bodenrichtwert beträgt im Besteuerungszeitpunkt 300 EUR/m[2]. Das Gebäude wurde vor 60 Jahren errichtet und hat eine Nutzfläche von 500 m[2].

Der Grundbesitzwert ermittelt sich wie folgt:

Übliche Miete, da die vereinbarte Miete um mehr als 20 % von der üblichen Miete abweicht

 
(500 m[2] × 15 EUR × 12 Monate) 90 000 EUR
× 12,5 (Vervielfältiger) 1 125 000 EUR
Wertminderung wegen Alters, § 146 Abs. 4 BewG, maximal 25 % – 281 250 EUR
Vorläufiger Grundbesitzwert 843 750 EUR

Der Mindestwert nach § 146 Abs. 6 BewG ist nicht anzusetzen, weil der vorläufige Grundbesitzwert höher ist (1 200 m[2] × 300 EUR × 80 % = 288 000 EUR).

Grundbesitzwert, abgerundet nach § 139 BewG 843 500 EUR

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2019
[2] H 167 zu Tz. 46 der gleich lautenden Erlasse v. 2.4.2007, BStBl. I 2007, 314.

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