Rz. 84

[Autor/Stand] Um den Eigentümern und Nutzungsberechtigten die Nachprüfung der Ergebnisse der Bodenschätzung zu ermöglichen, werden die Schätzungskarten und die Schätzungsbücher während der üblichen Dienstzeiten in den Diensträumen des Finanzamts einen Monat lang offen gelegt (§ 13 BodSchätzG). Der Beginn der Offenlegungsfrist ist durch öffentliche Bekanntgabe nach § 122 Abs. 3 und 4 AO mitzuteilen. Einen individuellen Verwaltungsakt, der sich an die betroffenen Grundstückseigentümer richtet, sieht das BodSchätzG nicht vor.

 

Rz. 85

[Autor/Stand] Mit dem Ablauf der einmonatigen Offenlegungsfrist treten hinsichtlich der Bodenschätzungsergebnisse die Rechtswirkungen eines Feststellungsbescheides ein. Dabei gilt der letzte Tag der Offenlegungsfrist als Tag der Bekanntgabe. Ab diesem Datum laufen die entsprechenden Rechtsbehelfsfristen, so dass innerhalb eines weiteren Monats die Einlegung eines Einspruchs möglich ist. Einspruchsbefugt i.S. des § 350 AO sind allerdings nur die Eigentümer der bewerteten Flächen, da nur diese durch die Bodenschätzung direkt beschwert sind.[3] Gegen eine ablehnende Einspruchsentscheidung des Finanzamtes ist der Klageweg zum Finanzgericht eröffnet.[4]

 

Rz. 86

[Autor/Stand] Soweit die Bodenschätzungsergebnisse nicht angefochten wurden, erwachsen sie in formelle Rechtskraft und werden unanfechtbar. Die Bodenschätzungsergebnisse haben für die Einheitsbewertung der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft die Wirkung eines Grundlagenbescheids i.S. des § 171 Abs. 10 i.V.m. § 179 AO (§ 13 Abs. 3 BodSchätzG). Die auf den Bodenschätzungsergebnissen beruhenden Feststellungen der Einheitswerte für diese Betriebe können damit nicht mit der Begründung angefochten werden, die Bodenschätzungsergebnisse seien nicht zutreffend; Rechtsbehelfe mit dieser Begründung wären als unzulässig zu verwerfen.[6]

 

Rz. 87– 89

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2015
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2015
[4] Vgl. § 33 FGO.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2015
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2015

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