Rz. 185

[Autor/Stand] Die Bewertung des Betriebsvermögens ist nicht in einer geschlossenen Vorschriftenkette geregelt. Vielmehr gelten folgende gesetzlichen Regelungen:

 
§ 11 BewG Wertpapiere und Anteile, hier insbesondere § 11 Abs. 2 BewG, Anteile an Kapitalgesellschaften
§ 95 BewG Begriff des Betriebsvermögens
§ 96 BewG Freie Berufe
§ 97 BewG Betriebsvermögen von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen; hier insbesondere § 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG, Personengesellschaften
 
§ 99 BewG Betriebsgrundstücke
§ 103 BewG Schulden und sonstige Abzüge
§ 109 BewG Bewertung
§ 199 BewG Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens
§ 200 BewG Vereinfachtes Ertragswertverfahren
§ 201 BewG Ermittlung des Jahresertrags
§ 202 BewG Betriebsergebnis
§ 203 BewG Kapitalisierungsfaktor
 

Rz. 186– 188

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.06.2020
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.06.2020

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