Rz. 54

[Autor/Stand] Anpassungsklauseln wie z.B. die Leistungsvorbehalte, Spannungsklauseln und Wertsicherungsklauseln, können bei der Grundstücksbewertung i.d.R. wegen ihrer aufschiebenden Wirkung nicht berücksichtigt werden. Nur in den Fällen, in denen bereits aus der Sicht des Besteuerungszeitpunkts eine Änderung der Erbbauzinsen für die Folgezeit aufgrund solcher Anpassungsklauseln feststeht, ist der sich ändernde Erbbauzins bei der Kapitalisierung zugrunde zu legen.

 

Beispiel

E ist Eigentümer eines Grundstücks, das er aufgrund eines Erbbaurechtsvertrags seit dem 1.6.1980 für die Dauer von 60 Jahren an F überlässt. Dieses Grundstück schenkt er am 13.4.2006 seiner Tochter. Der jährliche Erbbauzins betrug im Zeitpunkt der Bestellung des Erbbaurechts (umgerechnet) 3 000 EUR. Aufgrund einer Wertsicherungsklausel ist im Zeitpunkt der Schenkung ein jährlicher Erbbauzins von 4 000 EUR zu entrichten. Eine weitere Erhöhung des Erbbauzinses kommt dann in Betracht, wenn der Einkommensindex seit der letzten Erhöhung des Erbbauzinses um mehr als 15 % gestiegen ist. Mit einer solchen Erhöhung ist im Jahre 2011 zu rechnen.

Bei der Ermittlung des Grundstückswerts für das erbbaurechtsbelastete Grundstück ist von einem jährlichen Erbbauzins i.H.v. 4 000 EUR auszugehen. Maßgebend ist das, was nach den vertraglichen Vereinbarungen im Besteuerungszeitpunkt zu zahlen ist. Weder der ursprüngliche Erbbauzins von (umgerechnet) 3 000 EUR noch die zu erwartende Erhöhung des Erbbauzinses im Jahre 2011 wirken sich auf den Grundstückswert des erbbaurechtsbelasteten Grundstücks aus.

[Autor/Stand] Autor: Mannek/Blum, Stand: 01.10.2014

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