Rz. 240

[Autor/Stand] Auch bei Wildgehegen ist zu unterscheiden zwischen solchen, die im Rahmen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft unterhalten werden, und Wildgehegen, deren Unterhaltung als gewerblicher Betrieb anzusehen ist. Eine gewerbliche Tätigkeit wird im Allgemeinen anzunehmen sein, wenn die Unterhaltung des Wildgeheges unter Würdigung der gesamten Verhältnisse nicht mehr als Ausfluss der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit angesehen werden kann, sondern vom Eigentümer mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird und im Übrigen die Voraussetzungen des § 1 GewStDV erfüllt sind.

 

Rz. 241

[Autor/Stand] Das soll nach Auffassung der Finanzverwaltung i.d.R. dann der Fall sein, wenn im Wildgehege Einrichtungen angeschlossen sind, die für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft wesensfremd und nicht von untergeordneter Bedeutung sind, etwa bei dem Betrieb einer Gaststätte, eines Getränkeausschanks, bei Futterverkauf in erheblichem Umfang und bei der Unterhaltung eines Kinderspielplatzes. Auch die Haltung eines größeren Bestandes an exotischen Tieren soll als Hinweis auf das Vorliegen eines gewerblichen Betriebs anzusehen sein.[3]

 

Rz. 242

[Autor/Stand] Die vorstehend angesprochenen Merkmale können jedoch allenfalls als Beweisanzeichen für das Vorliegen eines Gewerbebetriebs angesehen werden. Häufig werden in solchen Fällen zwei selbständige Betriebe gegeben sein, nämlich die Gaststätte mit ihren Einrichtungen als Gewerbebetrieb und das Wildgehege als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft.

 

Rz. 243

[Autor/Stand] Wildgehegeflächen eines gewerblichen Betriebs sind als Betriebsgrundstücke wie land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten, wenn sie losgelöst von ihrer Zugehörigkeit zu dem gewerblichen Betrieb einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden würden (§ 99 Abs. 3 BewG). Das gilt insbesondere für die Wald- und Wiesenflächen. Wildgehegeflächen eines gewerblichen Betriebs sind wie Grundvermögen zu bewerten, wenn sie losgelöst von ihrer Zugehörigkeit zu dem gewerblichen Betrieb zum Grundvermögen gehören würden (§ 99 Abs. 3 BewG). Dies gilt insbesondere für Flächen einer Gaststätte, eines Getränkeausschanks, eines Kinderspielplatzes oder eines Parkplatzes.

 

Rz. 244– 246

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2016
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2016
[3] FinMin. NW v. 11.10.1973 – S 3110 - 4 - V C 1, StEK BewG 1965 § 33 Nr. 6.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2016
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2016
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2016

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