Rz. 114

[Autor/Stand] In Gegenden, in denen die Grundstücke üblicherweise nur mit Ein- und Zweifamilienhäusern bebaut werden, kann, wenn die Gutachterausschüsse weder eine Geschossflächenzahl noch eine Tabelle mit Umrechnungsfaktoren vorgegeben haben, das Maß der baulichen Nutzung durch die Angabe der Anzahl der Geschosse umschrieben sein. Ist das Bodenrichtwertgrundstück nur 11/2-geschossig bebaubar, das zu bewertende Grundstück aber dreigeschossig, so bedeutet dies für das zu bewertende Grundstück eine um 100 % erhöhte bauliche Nutzungsmöglichkeit. Dies führt allerdings nicht dazu, dass der Bodenrichtwert für das zu bewertende Grundstück zu verdoppeln ist. Vielmehr ist hier wie bei der Geschossflächenzahl vorzugehen. Aus der Anzahl der möglichen Geschosse und der bebauten Fläche (= Grundflächenzahl) ist die Geschossfläche zu ermitteln und in einem Umrechnungskoeffizient auszudrücken, und zwar sowohl für das zu bewertende Grundstück als auch für das Bodenrichtwertgrundstück. Das Verhältnis der beiden Umrechnungskoeffizienten ist auf den Bodenrichtwert anzuwenden und ergibt den korrigierten Bodenrichtwert, der für die Grundstücksbewertung zugrunde zu legen ist.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.01.2019

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