Rz. 284

[Autor/Stand] Ebenso wenig haben die vor dem 1.1.2009 geltenden Regelungen zur Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften die Voraussetzungen einer Bewertung mit realitätsgerechten Relationen erfüllt. Dazu führt das BVerfG in Rz. 173 bis 174 seines Beschlusses vom 7.11.2006[2] aus:

„3. Gleiches gilt für die Erbschaftsbesteuerung der Erwerber von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Das folgt auch hier aus der vom Gesetzgeber in § 12 Abs. 2 Satz 2, Abs. 5 Satz 2 ErbStG, § 109 Abs. 1 BewG angeordneten Übernahme der Steuerbilanzwerte bei gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 Alternative 2 BewG zu schätzenden, nicht börsennotierten Anteilen, mit der auf der Bewertungsebene eine folgerichtige tatbestandliche Ausgestaltung der gesetzgeberischen Belastungsunterscheidung verfehlt wird.

a) Bei den zu schätzenden Anteilen führt der Steuerbilanzwertansatz zu Steuerwerten, die im Regelfall deutlich hinter der früheren, bis Ende 1992 angewandten Teilwertbewertung zurückbleiben. Diese Feststellung erschließt sich in ausreichender Klarheit aus der Analyse des Bewertungskonzepts, so dass sie keiner weiteren Verifizierung durch empirisch ermittelte Daten bedarf.”

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[2] BVerfG v. 7.11.2006 – 1 BvL 10/02, BGBl. I 2007, 194.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge