Rz. 6.9

[Autor/Stand] Der BFH hat mit Urteil v. 9.10.1991[2] entschieden, dass das mit einer Eigentumswohnung gleichzeitig erworbene Guthaben aus einer Instandhaltungsrücklage nicht in die grunderwerbsteuerrechtliche Gegenleistung einzubeziehen ist. Die Instandhaltungsrücklage ist demnach nicht Bestandteil des Wohnungseigentums, sondern als Kapitalforderung gesondert zu erfassen und nach § 12 BewG zu bewerten.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.02.2020

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