Rz. 183

[Autor/Stand] Sofern der Eigentümer mit dem Mieter eine so genannte Staffelmiete vereinbart, ist als Jahresmiete nur die Miete anzusetzen, die im Besteuerungszeitpunkt unter Berücksichtigung der Mietsteigerungen nach der vorgesehenen Staffelung vertraglich vereinbart ist. Die in der Zukunft weiter zu erwartenden Mietsteigerungen aufgrund der vorgesehenen Staffelung sind nicht zu berücksichtigen, weil sie erst nach dem Besteuerungszeitpunkt eintreten.

Die Hinweise 167 zu Tz. 46 der gleich lautenden Erlasse v. 2.4.2007[2] enthalten ein Beispiel zur Berechnung der Jahresmiete in den Fällen einer gestaffelten Mietänderung.

 

Beispiel

V vermietete als Eigentümer ab dem 1.6.2005 langfristig ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 120 m[2]. Die vereinbarte monatliche Nettokaltmiete betrug 800 EUR. Zum jeweils 1.6. eines Jahres sieht der Mietvertrag eine Steigerung der vereinbarten Nettokaltmiete i.H.v. 0,20 EUR je m[2]/Wohnfläche vor. Am 31.1.2007 verstarb V.

Die vereinbarte Jahresmiete zum Besteuerungszeitpunkt am 31.1.2007 ermittelt sich wie folgt:

 
vereinbarte monatliche Miete (800 EUR × 12) 9 600 EUR
Mietsteigerung zum 1.6.2006 (0,20 EUR × 120 m[2] × 12)   288 EUR
Jahresmiete nach § 146 Abs. 2 BewG 9 888 EUR
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2019
[2] H 167 zu Tz. 46 der gleich lautenden Erlasse v. 2.4.2007, BStBl. I 2007, 314.

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