Rz. 18

[Autor/Stand] Mit der Entscheidung des BVerfG v. 7.11.2006[2] musste sich der Gesetzgeber von der bisherigen Grundbesitzbewertung verabschieden und neue Bewertungsmethoden einführen, die eine hinreichende Nähe zum gemeinen Wert aufweisen. Dies ist durch das Erbschaftsteuerreformgesetz[3] im Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes realisiert worden. Allerdings waren die neuen Bewertungsvorschriften angesichts des auf die Erbschaft-/Schenkungsteuer bezogenen Beschlusses des BVerfG auf die Bewertung für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer beschränkt. Sie sollten nach dem Willen des Gesetzgebers nicht auch für Zwecke der Grunderwerbsteuer gelten. Damit ist die Bewertung für Zwecke der Grunderwerbsteuer von der Bewertung für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer abgekoppelt worden.

 

Rz. 19

[Autor/Stand] Als einheitliche Bemessungsgrundlage für alle Vermögensgegenstände galt nun – entsprechend der Vorgabe durch das BVerfG – der gemeine Wert. Dabei hatte sich der Gesetzgeber bemüht, durch die Einführung neuer Bewertungsmethoden den gemeinen Wert zielgenau zu ermitteln.

 

Rz. 20

[Autor/Stand] Erstaunlicherweise hat der Gesetzgeber die Anwendbarkeit der neu eingeführten Bewertungsvorschriften auf die Erbschaft-/Schenkungsteuer beschränkt. Bei der Grunderwerbsteuer sollten die Vorschriften der seit 1996 eingeführten und seit 2007 durch das Jahressteuergesetz 2007[6] modifizierten Bewertungsvorschriften der Bedarfsbewertung unverändert fortgelten.

 

Rz. 21

[Autor/Stand] Somit realisierte der Gesetzgeber drei nebeneinander stehende völlig unterschiedliche Bewertungsverfahren. Für Zwecke der Grundsteuer war der Einheitswert die Bemessungsgrundlage. Bei der Grunderwerbsteuer war – eine entsprechende steuerliche Bedeutung vorausgesetzt – die Bedarfsbewertung nach §§ 138 ff. BewG maßgebend. Für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer richtete sich die Bemessungsgrundlage des Grundbesitzes dagegen nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes. Damit dürfte sich der Vereinfachungsgedanke, der bei Einführung der Bedarfsbewertung tragend war, ins Gegenteil verkehrt haben.

Für Zwecke der Grunderwerbsteuer verblieb es daher bei der Maßgeblichkeit des § 147 BewG, der durch das Jahressteuergesetz 2007[8] redaktionell geändert wurde. Die Finanzverwaltung hat diese Änderungen der Bedarfsbewertung zu keinem Zeitpunkt durch eine Aktualisierung der ErbStR 2003 erläutert, sondern sich ausschließlich darauf beschränkt, die überarbeiteten Vorschriften durch gleich lautende Erlasse v. 2.4.2007[9] zu kommentieren.

 

Rz. 22– 25

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.04.2019
[3] ErbStRG v. 24.12.2008, BGBl. I 2008, 3018.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.04.2019
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.04.2019
[6] JStG 2007 v. 13.12.2006, BGBl. I 2006, 2878.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.04.2019
[8] JStG 2007 v. 13.12.2006, BGBl. I 2006, 2878.
[9] Gl. lt. Erl. zur Umsetzung des JStG 2007 v. 2.4.2007, BStBl. I 2007, 314; Regelungen zur Anwendung des Vierten und Fünften Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes für Besteuerungszeitpunkte nach dem 31.12.2006.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.04.2019

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