Rz. 530

[Autor/Stand] Die jeweilige Fassung der zu den unterschiedlichen Bewertungsstichtagen maßgebenden Regelungen zur Bewertung nicht notierter Aktien und Anteile an Kapitalgesellschaften nach dem Stuttgarter Verfahren bildete ein System von Anordnungen, die im Einzelnen aufeinander abgestimmt, voneinander abhängig sind und in ihrer Gesamtheit ein einheitliches Berechnungsverfahren bilden. Der Zusammenhang zwischen den einzelnen für den jeweiligen Stichtag geltenden Anweisungen lässt es grundsätzlich nicht zu, einzelne Anordnungen einer zu einem späteren Stichtag wesentlich geänderten Regelung des Stuttgarter Verfahrens bei der Anteilsbewertung für frühere Stichtage anzuwenden.[2]

 

Rz. 531– 533

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017

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