Rz. 16

[Autor/Stand] In der Praxis wird befürchtet, dass die Finanzverwaltung häufig auf Kaufpreissammlungen zurückgreifen könnte, die aus finanzamtsinternen Erkenntnissen stammen. Diese nach R B 182 Abs. 2 Satz 2 ErbStR 2011 vorgesehene Möglichkeit könnte die Unsicherheiten bei der Kalkulation der Steuerbelastung im Rahmen einer gestaltenden Beratung vergrößern. M.E. ist dies eine relativ unberechtigte Befürchtung.

 

Rz. 17

[Autor/Stand] Die Gutachterausschüsse sind bei der Ermittlung einer aussagekräftigen Kaufpreissammlung auf Mitteilungen der Notare und im Einzelfall auch auf die Mithilfe der Vertragsparteien angewiesen. Zwar besteht nach § 185 BauGB eine Verpflichtung für die beurkundenden Stellen, alle Verträge, durch die sich jemand verpflichtet, Eigentum an einem Grundstück gegen Entgelt zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu begründen, in Abschrift dem zuständigen Gutachterausschuss zur Übernahme in die Kaufpreissammlung zu übersenden. Jedoch kommen die beurkundenden Stellen dieser Verpflichtung in der Praxis nicht immer lückenlos nach. Der Finanzverwaltung werden dagegen sämtliche Kaufpreise im Rahmen der Grunderwerbsteuer bekannt, so dass in der Finanzverwaltung eine umfassende Datensammlung vorliegt. Dennoch wird die Finanzverwaltung Vergleichspreise nur mit besonderen Schwierigkeiten als Datengrundlage verwerten können, weil – je nach Fallkonstellation – die Verletzung des Steuergeheimnisses[3] vermieden werden muss. Außerdem ist der Rückgriff auf die in der Finanzverwaltung vorliegenden Unterlagen lediglich nachrangig zulässig. Deshalb kann im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass das Vergleichswertverfahren in erster Linie nur dann angewandt wird, wenn der Gutachterausschuss entsprechende Vergleichswerte veröffentlicht hat.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.02.2015
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.02.2015

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