Rz. 53
[Autor/Stand] In der Praxis vertrauen die potenziellen Haftungsschuldner sog. Unbedenklichkeitsbescheinigungen, die das zuständige Finanzamt kulanter Weise ausstellen kann,[2] aber nur nach vollständiger Tilgung der Erbschaftsteuer erteilen soll.[3] Exculpierend wirkt eine solche Bescheinigung jedoch nicht für die verschuldensunabhängig haftenden Versicherungsunternehmen (s. Anm. 42). Geldinstitute verhalten sich jedenfalls fahrlässig, wenn sie ein derartiges Attest nicht einholen.[4] Darauf zu hoffen, dass das Erbschaftsteuerfinanzamt von eventuellen Auszahlungen nichts erfährt, wäre blauäugig; wurde die Erbschaftsteuer nicht gezahlt, sind bestandsmäßige Differenzen anhand dann nahe liegender Drittschuldnererklärungen erkennbar.[5]
Rz. 54
[Autor/Stand] Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Rentenrückforderungsansprüche nach § 118 Abs. 3 SGB VI entstanden sind, die Bank das noch für den Erblasser geführte Konto in Höhe der geltend gemachten Forderung des Rentenversicherungsträgers belastet und dadurch das lt. einer Unbedenklichkeitsbescheinigung sicherheitshalber zurückzubehaltende Mindestguthaben reduziert hat. Nach Auffassung des BFH soll der Tatbestand des § 20 Abs. 6 S. 2 ErbStG verwirklicht sein.[7] Haftungsbegründend ist jedoch nur die Transferierung von Vermögen des Erblassers. Um solches handelt es sich aber niemals, soweit Rentenzahlungen für nach dem Erbfall liegende Zeiträume überwiesen werden.[8] Allein die Bank ist in einschlägigen Fällen ohne Rechtsgrund bereichert (s. auch § 7 ErbStG Anm. 307), wie § 118 Abs. 3 SGB VI als spezialgesetzliche Regelung bestätigt.[9]
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