Rz. 145

[Autor/Stand] Der Zweck des Zusammenschlusses von Landwirten zur gemeinschaftlichen Tierhaltung erfordert, dass die Mitglieder der Gemeinschaft die ihnen je nach dem Umfang ihrer regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Fläche nach § 51 Abs. 1a BewG zustehende Möglichkeit zur Tiererzeugung oder Tierhaltung ganz oder teilweise auf die Gemeinschaft, Gesellschaft oder den Verein übertragen (§ 13b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EStG). Damit geht die zunächst dem einzelnen Mitglied nach der Größe der landwirtschaftlich genutzten Fläche zustehende Berechtigung, eine entsprechende Anzahl von Vieheinheiten als zur landwirtschaftlichen Nutzung gehörig zu behandeln (§ 241 Abs. 1 BewG), auf die Gemeinschaft über.

 

Rz. 146

[Autor/Stand] Darüber hinaus dürfen die Einzelbetriebe der Mitglieder nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 EStG nicht mehr als 40 km von der Produktionsstätte der Tierhaltungsgemeinschaft entfernt liegen. Die Entfernung ist nach der Luftlinie zwischen der Produktionsstätte der Tierhaltungsgemeinschaft und der HofsteIle des Betriebs des einzelnen Mitglieds zu bemessen. Durch diese Vorschrift sollen Wettbewerbsverzerrungen vermieden und der Einzugsbereich der Gemeinschaft räumlich in Grenzen gehalten werden.[3]

 

Rz. 147

[Autor/Stand] Die für die Beurteilung der wirtschaftlichen Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes durch die Rechtsprechung eingezogene absolute Grenze von 100 km[5] kann bei Tierhaltungsgemeinschaften nicht zur Anwendung kommen. Der Gesetzgeber sah hier offensichtlich keine Veranlassung, die gesetzliche Regelung, die auch schon im § 51a BewG so enthalten war[6], zugunsten einer großzügigeren Regelung zu verändern.

 

Rz. 148

[Autor/Stand] Der Anwendung des § 13b EStG steht es nach Abs. 2 der Vorschrift nicht entgegen, wenn die Genossenschaft, die Gesellschaft oder der Verein die Tiererzeugung oder Tierhaltung ohne regelmäßig landwirtschaftlich genutzte Flächen betreibt. Eine Tierhaltungsgemeinschaft in Form einer KG kann auch dann vorliegen, wenn die beteiligten Landwirte zugleich Gesellschafter einer personenidentischen GbR sind, der sie ihren Grund und Boden zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung überlassen haben und die nicht an der KG beteiligte GbR mit Zustimmung der Gesellschafter ausreichend Vieheinheiten auf die KG überträgt.[8]

 

Rz. 149

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2022
[3] Kritisch dazu und mehr auf die Verkehrsauffassung abstellend FG Nds. v. 20.1.1999 – XI 256/94, EFG 1999, 825.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2022

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