Rz. 182

[Autor/Stand] Vereinbaren Grundstückseigentümer und Mieter im Rahmen der Nutzungsüberlassung Mietvorauszahlungen, stellt sich die Frage, wie die Mietvorauszahlungen bei der Ermittlung der im Besteuerungszeitpunkt maßgebenden Miete zu berücksichtigen sind. Die Hinweise 167 zu Tz. 46 der gleich lautenden Erlasse v. 2.4.2007[2] enthalten folgendes Beispiel zur Ermittlung der Jahresmiete in den Fällen von Mietvorauszahlungen:

 

Beispiel

V vermietet als Eigentümer langfristig ein Geschäftsgrundstück.

Zwecks Finanzierung notwendiger Modernisierungsmaßnahmen vereinbaren die Vertragsparteien neben der Zahlung der monatlichen Miete i.H.v. 2 000 Euro für den Zeitraum von 5 Jahren (60 Monaten) ab dem 1.2.2006 zusätzlich eine Mietvorauszahlung i.H.v. 30 000 Euro. Am 1.3.2007 verschenkt V dieses Grundstück.

Die vereinbarte Jahresmiete zum Besteuerungszeitpunkt am 1.3.2007 ermittelt sich wie folgt:

 
vereinbarte monatliche Miete (2 000 EUR × 12) 24 000 EUR
vereinbarte Mietvorauszahlung (30 000 EUR/60 × 12)  6 000 EUR
Jahresmiete nach § 146 Abs. 2 BewG 30 000 EUR

Somit löst die Finanzverwaltung die Schwierigkeit der Berücksichtigung einer Mietvorauszahlung in der Weise, dass sie die Mietvorauszahlungen zeitanteilig über den vorgesehenen Zeitraum der Mietvertragsdauer verteilt. Auf eine Abzinsung der Mietvorauszahlungen verzichtet die Finanzverwaltung.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2019
[2] H 167 zu Tz. 46 der gleich lautenden Erlasse v. 2.4.2007, BStBl. I 2007, 314.

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