a) Vorbemerkung

 

Rz. 293

[Autor/Stand] Kommt – wie in der Regel – eine Ableitung des gemeinen Werts aus zeitnahen, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr stattgefundenen Verkäufen mangels deren Vorhandenseins nicht in Betracht, so ist der gemeine Wert "unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten ... . oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode zu ermitteln." Dabei ist die marktgängige Wertermittlungsmethode anzuwenden, die ein (hypothetischer) Erwerber der Bemessung des Kaufpreises zugrunde legen würde (§ 11 Abs. 2 Satz 2 letzter Satzteil BewG n.F.). Die §§ 199 bis 203 BewG n.F., die das sog. vereinfachte Ertragswertverfahren regeln, sind zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 2 Satz 4 BewG n.F.).

 

Rz. 294

[Autor/Stand] § 11 Abs. 2 Satz 2 und 4 BewG n.F. lässt mithin eine nicht geschlossene ("offene") Vielzahl von Bewertungsmethoden zu ("Methodenpluralismus"[3]). So kommen neben der Wertermittlung unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten auch andere, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr übliche Bewertungsmethoden in Betracht. Im Folgenden sollen die wichtigsten dieser Methoden skizziert werden.

 

Rz. 295– 300

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2019
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2019
[3] Vgl. z.B. Wassermann, DStR 2010, 183; Eisele, StWa 2011, 115.
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2019

b) Wertermittlungsmethoden, welche die Ertragsaussichten oder diese neben anderen Erwartungsgrößen berücksichtigen

 

Rz. 301

[Autor/Stand] Zu den Bewertungsmethoden, die die Ertragsaussichten berücksichtigen, gehören nicht nur solche Methoden, die ausschließlich Ertragswertgesichtspunkte in den Blick nehmen, sondern vielmehr alle Methoden, welche, wenn auch neben anderen wertbeeinflussenden Faktoren, die Ertragsaussichten bei der Wertermittlung berücksichtigen.[2]

 

Rz. 302

[Autor/Stand] Als eine der gängigen Methoden, welche die Ertragsaussichten berücksichtigen, ist der Standard S 1 des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW S 1) hervorzuheben.[4] Hierbei handelt es sich nicht um ein branchenspezifisches, sondern um ein branchen- und rechtsformübergreifendes Unternehmensbewertungsverfahren. Basis dieses Verfahrens ist die Diskontierung der vom (gedachten) Unternehmenserwerber aus der Perspektive des Bewertungsstichtags künftig erwarteten Überschüsse. Der dabei zugrunde zu legende Kapitalisierungszinsfuß soll sich an der Rendite aus einer der Investition in das zu bewertende Unternehmen vergleichbaren alternativen Anlage orientieren.

Im Unterschied zum vereinfachten Ertragswertverfahren i.S.v. §§ 199 ff. BewG stellt der Standard IDW S 1 kein in sich geschlossenes Bewertungsverfahren dar. Vielmehr handelt es sich um eine Art "Baukastensystem", welches die für den Bewertungsanlass maßgeblichen Eingangsparameter und die entsprechenden Methoden der Wertermittlung verbindet.[5]

Ergänzt werden die Anweisungen im IDW S 1 um die ebenfalls vom IDW erteilten Praxishinweise zur Ermittlung eines objektivierten Unternehmenswerts kleiner und mittelgroßer Unternehmen – KMU –, wodurch die Ausführungen im IDW S 1 mit KMU-Bezug konkretisiert (und nicht etwa abgeändert) werden.[6]

 

Rz. 303

[Autor/Stand] Ein weiteres gängiges Ertragswertverfahren, das speziell den Belangen kleinerer und mittelständischer Handwerksunternehmen Rechnung trägt, stellt der sog. AWH-Standard dar.[8]

Diese Bewertungsmethode berücksichtigt u.a. die branchenspezifischen Finanz-, Markt- und Wettbewerbsrestriktionen der Handwerksbetriebe und liefert die primären Bewertungsmaßstäbe für mehr als eine Million Handwerksbetriebe.[9]

Die Grundlage der Wertermittlung bildet hier der aus den vergangenen Betriebsergebnissen (der letzten drei bis fünf Jahre) hergeleitete, zukünftig nachhaltig erzielbare Jahresertrag, der um Erträge und Aufwendungen aus betriebsfremden und außerordentlichen Geschäftsvorfällen zu bereinigen ist. Der anzuwendende Kapitalisierungszinsfuß wird unter Berücksichtigung eines Basiszinssatzes, eines "Immobilitätszuschlags" (1 % bis 3 %), der der geringen Fungibilität des Betriebsvermögens im Vergleich zu einer reinen Kapitalanlage Rechnung tragen soll, eines standardisierten Risikozuschlages und der Inhaberabhängigkeit des Unternehmens errechnet.[10]

 

Rz. 304

[Autor/Stand] Eine weitere, aus der anglo-amerikanischen Bewertungspraxis entlehnte Methode stellt das Discounted-Cashflow-Verfahren (DCF-Verfahren) dar. Hiernach ist der Unternehmenswert nach dem Barwert der künftig zu erwartenden Cashflows zuzüglich des nichtbetriebsnotwendigen Vermögens zu berechnen. Zu letzterem zählen diejenigen Vermögensbestandteile, die in keinem direkten Zusammenhang mit dem operativen Geschäft des Unternehmens stehen und deren Veräußerung nicht mit einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Unternehmens verbunden wäre (z.B. Reservegrundstücke, Beteiligungen, Kunstgegenstände, Steuerguthaben).[12] Der Wert des nichtbetriebsnotwendigen Vermögens ist gesondert zu ermitteln[13] und dem Unternehmenswert hinzu zu addieren.[14] Die Diskontierung erfolgt mit einem gewogenen Kapitalkostensatz.

 

Rz. 305

[Autor/Stand] In der ...

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