a) Für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer
Rz. 99
[Autor/Stand] Für Zwecke des ErbStG verlangt § 31 Abs. 2 ErbStG zwar ein Verzeichnis der Nachlassgegenstände und – unpräzise – sonstige für die Feststellung und Bewertung der Erwerbsgegenstände erforderliche Angaben.[2] Dies betrifft jedoch nur den Inhalt der Erbschaft- und Schenkungsteuererklärungen (§ 1 Abs. 2 ErbStG), wobei selbst die Finanzverwaltung Zweifel hat, soweit der Erwerb Wirtschaftsgüter umfasst, die der Bedarfsbewertung unterliegen.[3] Mit Zusendung der Steuererklärungsvordrucke bitten die Erbschaft-/Schenkungsteuerstellen formularmäßig lediglich um gewisse Angaben zur Individualisierung ggf. bedarfsbewertungsbedürftigen Vermögens. Hierbei wird auf die Schätzungsbefugnis des Besteuerungsfinanzamts nach §§ 155 Abs. 2, 162 Abs. 5 AO hingewiesen und unter knapper Darstellung der verfahrensgesetzlichen Rechtslage deutlich gemacht, dass es u.U. zu gesonderten Wertfeststellungen kommen kann.[4]
Rz. 100
[Autor/Stand] Zum Inhalt der Feststellungserklärungen ist § 153 BewG nichts zu entnehmen. Er ergibt sich daher abstrakt
- für Besteuerungszeitpunkte vor dem 1.1.2009 aus den von § 12 ErbStG und § 151 Abs. 1 Satz 1 BewG zitierten Vorschriften des BewG i.d.F. des JStG 2007,[6]
- für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2008 anhand der durch das ErbStRG[7] geänderten und ergänzten Normen des § 12 ErbStG und § 157 i.V.m. §§ 158 ff. BewG.
Konkret stützt man sich auf die amtlichen Vordrucke (§ 150 Abs. 1 Satz 1 AO; § 153 Abs. 5 BewG i.V.m. § 181 Abs. 1 Satz 1 AO).[8]
Rz. 101
[Autor/Stand] Für alle Bedarfsbewertungen wird der Doppelbogen Personendaten verwendet: Neben dem Besteuerungszeitpunkt/Bewertungsstichtag (lt. Anleitung soll ihn "das Finanzamt bereits regelmäßig eingetragen" haben) sind dort die notwendigen Daten zur Individualisierung der/s (Vor-)Eigentümer/s[10] und der/s Erwerber/s bzw. Beteiligten anzugeben. Auch ist eine eventuelle Erbengemeinschaft zu bezeichnen, wobei ein ggf. vorhandener Empfangsbevollmächtigter benannt werden kann (s. hierzu Anm. 28).[11] Weitere Angaben betreffen das Wohnsitz-/Betriebsfinanzamt[12] und die dortige/n Steuernummer/n, für Zwecke der Anteilsbewertung auch die Anteilsverhältnisse. Und schließlich ist anzukreuzen, für welche Fälle der Bedarfswertfeststellung die Erklärung abgegeben wird.
Rz. 102
[Autor/Stand] Je nach Bedarf (s. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–4 BewG) sind daher die erforderlichen Anlagen der Erklärung beizulegen. Die verwendbaren Formulare, nach der durch das Bundesverfassungsgericht[14] erzwungenen Erbschaftsteuerreform neu konzipiert, gelten für nach dem 31.12.2008 verwirklichte Erwerbsvorgänge (§ 205 Abs. 1 BewG[15]). Sie stehen derzeit, in unterschiedlichen Fassungen, für Bewertungsstichtage vor dem 1.7.2011, nach dem 30.6. 2011 und nach dem 6.6.2013 zur Verfügung.
Rz. 103
[Autor/Stand] Ob und inwieweit für Erwerbsfälle vor dem 1.1.2009 die Tatsache eine Rolle spielt, dass weder § 11 ErbStG noch § 12 ErbStG a.F. auf die Vorschriften der §§ 151 ff. BewG a.F. verweisen, ist ggf. zu klären.[17] Die mangelhafte Verzahnung des ErbStG mit dem BewG dürfte insbesondere bei der Bedarfsbewertung von Betriebsvermögen die Frage nach der Anwendung der in § 12 Abs. 5 Satz 2 ErbStG a.F. neben §§ 95, 96 BewG genannten bewertungsrechtlichen Normen aufwerfen. Hervorzuheben ist vor allem die Regelung des § 98a Satz 2 BewG, die ihrerseits die Nichtanwendung der §§ 4–8 BewG vorschreibt.
Rz. 104
[Autor/Stand] Erbschaftsteuerreform: Mit dem Erbschaftsteuerreformgesetz[19] wurde u.a. auch § 12 ErbStG geändert, dessen Absätze 2, 3, 5 und 6 nun ausdrücklich auf § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–4 BewG verweisen. Der Mangel der fehlenden Verknüpfung der Bedarfsbewertung mit dem ErbStG wird dadurch geheilt. Bestandteil der vollzogenen Änderungen des BewG ist auch die ausdrückliche Aufhebung des § 98a BewG (Art. 2 Nr. 7 ErbStRG). Damit wird die Beachtung des Bereicherungsprinzips gesetzlich für die Bewertung aller Feststellungsgegenstände sichergestellt. Denn nun sind §§ 4–8 BewG uneingeschränkt anwendbar; d.h.: Noch nicht realisierte Vermögenspositionen müssen nicht in der Feststellungserklärung angegeben werden,[20] da insoweit noch kein bewertungsbedürftiger Erwerbsvorgang vorliegt.[21] Umgekehrt sind aber auch nur solche Schulden berücksichtigungsfähig, die den/die Erwerber bzw. bei Beteiligungserwerb die jeweilige Gesellschaft im Steuerentstehungszeitpunkt tatsächlich belasten;[22] eine spätere Bereicherungsminderung ist – zunächst – unbeachtlich.[23]
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