a) Für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer

 

Rz. 99

[Autor/Stand] Für Zwecke des ErbStG verlangt § 31 Abs. 2 ErbStG zwar ein Verzeichnis der Nachlassgegenstände und – unpräzise – sonstige für die Feststellung und Bewertung der Erwerbsgegenstände erforderliche Angaben.[2] Dies betrifft jedoch nur den Inhalt der Erbschaft- und Schenkungsteuererklärungen (§ 1 Abs. 2 ErbStG), wobei selbst die Finanzverwaltung Zweifel hat, soweit der Erwerb Wirtschaftsgüter umfasst, die der Bedarfsbewertung unterliegen.[3] Mit Zusendung der Steuererklärungsvordrucke bitten die Erbschaft-/Schenkungsteuerstellen formularmäßig lediglich um gewisse Angaben zur Individualisierung ggf. bedarfsbewertungsbedürftigen Vermögens. Hierbei wird auf die Schätzungsbefugnis des Besteuerungsfinanzamts nach §§ 155 Abs. 2, 162 Abs. 5 AO hingewiesen und unter knapper Darstellung der verfahrensgesetzlichen Rechtslage deutlich gemacht, dass es u.U. zu gesonderten Wertfeststellungen kommen kann.[4]

 

Rz. 100

[Autor/Stand] Zum Inhalt der Feststellungserklärungen ist § 153 BewG nichts zu entnehmen. Er ergibt sich daher abstrakt

Konkret stützt man sich auf die amtlichen Vordrucke (§ 150 Abs. 1 Satz 1 AO; § 153 Abs. 5 BewG i.V.m. § 181 Abs. 1 Satz 1 AO).[8]

 

Rz. 101

[Autor/Stand] Für alle Bedarfsbewertungen wird der Doppelbogen Personendaten verwendet: Neben dem Besteuerungszeitpunkt/Bewertungsstichtag (lt. Anleitung soll ihn "das Finanzamt bereits regelmäßig eingetragen" haben) sind dort die notwendigen Daten zur Individualisierung der/s (Vor-)Eigentümer/s[10] und der/s Erwerber/s bzw. Beteiligten anzugeben. Auch ist eine eventuelle Erbengemeinschaft zu bezeichnen, wobei ein ggf. vorhandener Empfangsbevollmächtigter benannt werden kann (s. hierzu Anm. 28).[11] Weitere Angaben betreffen das Wohnsitz-/Betriebsfinanzamt[12] und die dortige/n Steuernummer/n, für Zwecke der Anteilsbewertung auch die Anteilsverhältnisse. Und schließlich ist anzukreuzen, für welche Fälle der Bedarfswertfeststellung die Erklärung abgegeben wird.

 

Rz. 102

[Autor/Stand] Je nach Bedarf (s. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–4 BewG) sind daher die erforderlichen Anlagen der Erklärung beizulegen. Die verwendbaren Formulare, nach der durch das Bundesverfassungsgericht[14] erzwungenen Erbschaftsteuerreform neu konzipiert, gelten für nach dem 31.12.2008 verwirklichte Erwerbsvorgänge (§ 205 Abs. 1 BewG[15]). Sie stehen derzeit, in unterschiedlichen Fassungen, für Bewertungsstichtage vor dem 1.7.2011, nach dem 30.6. 2011 und nach dem 6.6.2013 zur Verfügung.

 

Rz. 103

[Autor/Stand] Ob und inwieweit für Erwerbsfälle vor dem 1.1.2009 die Tatsache eine Rolle spielt, dass weder § 11 ErbStG noch § 12 ErbStG a.F. auf die Vorschriften der §§ 151 ff. BewG a.F. verweisen, ist ggf. zu klären.[17] Die mangelhafte Verzahnung des ErbStG mit dem BewG dürfte insbesondere bei der Bedarfsbewertung von Betriebsvermögen die Frage nach der Anwendung der in § 12 Abs. 5 Satz 2 ErbStG a.F. neben §§ 95, 96 BewG genannten bewertungsrechtlichen Normen aufwerfen. Hervorzuheben ist vor allem die Regelung des § 98a Satz 2 BewG, die ihrerseits die Nichtanwendung der §§ 48 BewG vorschreibt.

 

Rz. 104

[Autor/Stand] Erbschaftsteuerreform: Mit dem Erbschaftsteuerreformgesetz[19] wurde u.a. auch § 12 ErbStG geändert, dessen Absätze 2, 3, 5 und 6 nun ausdrücklich auf § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–4 BewG verweisen. Der Mangel der fehlenden Verknüpfung der Bedarfsbewertung mit dem ErbStG wird dadurch geheilt. Bestandteil der vollzogenen Änderungen des BewG ist auch die ausdrückliche Aufhebung des § 98a BewG (Art. 2 Nr. 7 ErbStRG). Damit wird die Beachtung des Bereicherungsprinzips gesetzlich für die Bewertung aller Feststellungsgegenstände sichergestellt. Denn nun sind §§ 48 BewG uneingeschränkt anwendbar; d.h.: Noch nicht realisierte Vermögenspositionen müssen nicht in der Feststellungserklärung angegeben werden,[20] da insoweit noch kein bewertungsbedürftiger Erwerbsvorgang vorliegt.[21] Umgekehrt sind aber auch nur solche Schulden berücksichtigungsfähig, die den/die Erwerber bzw. bei Beteiligungserwerb die jeweilige Gesellschaft im Steuerentstehungszeitpunkt tatsächlich belasten;[22] eine spätere Bereicherungsminderung ist – zunächst – unbeachtlich.[23]

[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.09.2016
[2] So wurde früher z.B. für Betriebsvermögen und Mitunternehmeranteile eine "Vermögensaufstellung" verlangt (R 39 Abs. 3, 40 Abs. 3 ErbStR 2003); zu nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften s. R 96 Abs. 3 ErbStR 2003.
[3] OFD Koblenz v. 20.12.2006 – S 3014 A - St 35.5, ZEV 2007, 144; FinMin. BW v. 30.7.2007 – 3 - S 3000/18, Haufe-Index: 1785751; OFD Frankfurt a.M. v. 9.7.2008 – S 3220 A - 24/S 3102 A - 18 - St 118, nv.; Hartmann, ErbStB 2008, 296.
[4] Anlage Angaben zu Bedarfswerten...

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