Rz. 15

[Autor/Stand] Dass §§ 7, 8 ErbStDV in sog. Nachversteuerungsfällen (s. § 13 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4b/c, 16b/c, 18b sowie §§ 13a, 13c, 19a ErbStG) nicht einschlägig sind, rechtfertigt nicht den Schluss, die Urkundspersonen treffe diesbezüglich keine Mitteilungspflicht.[2] Anzuzeigen sind vielmehr alle Beurkundungen, die für die Erbschaft-/Schenkungsteuer "von Bedeutung" sein können; so jedenfalls ausdrücklich § 34 Abs. 1 ErbStG. Dies ist für Urkunden, die die Verwirklichung eines Nachversteuerungstatbestands dokumentieren (z.B. der not. Verkaufsvertrag über ein nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 ErbStG begünstigtes Grundstück; die Urkunde über eine nach § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 ErbStG privilegierungsschädliche Anteilsveräußerung), nicht ernsthaft zu bestreiten.

 

Rz. 16

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.06.2018
[2] So aber Schuck in Viskorf/Schuck/Wälzholz5, § 34 ErbStG Rz. 13; Geck in Kapp/Ebeling, § 34 ErbStG Rz. 2; Grootens in von Oertzen/Loose, § 34 ErbStG Rz. 7.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.06.2018

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge