Rz. 15
[Autor/Stand] Dass §§ 7, 8 ErbStDV in sog. Nachversteuerungsfällen (s. § 13 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4b/c, 16b/c, 18b sowie §§ 13a, 13c, 19a ErbStG) nicht einschlägig sind, rechtfertigt nicht den Schluss, die Urkundspersonen treffe diesbezüglich keine Mitteilungspflicht.[2] Anzuzeigen sind vielmehr alle Beurkundungen, die für die Erbschaft-/Schenkungsteuer "von Bedeutung" sein können; so jedenfalls ausdrücklich § 34 Abs. 1 ErbStG. Dies ist für Urkunden, die die Verwirklichung eines Nachversteuerungstatbestands dokumentieren (z.B. der not. Verkaufsvertrag über ein nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 ErbStG begünstigtes Grundstück; die Urkunde über eine nach § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 ErbStG privilegierungsschädliche Anteilsveräußerung), nicht ernsthaft zu bestreiten.
Rz. 16
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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