Rz. 177

[Autor/Stand] Nach 157 Abs. 5 BewG richtet sich die Ermittlung des Werts des Betriebsvermögens nach §§ 11 Abs. 2 und 109 Abs. 1 BewG. Danach ist das Betriebsvermögen von freiberuflich Tätigen i.S.d. § 96 BewG mit dem gemeinen Wert anzusetzen (§ 109 Abs. 1 BewG). Zur Wertermittlung ist § 11 Abs. 2 BewG maßgebend, so dass insoweit das vereinfachte Ertragswertverfahren anzuwenden ist, das auch für Anteile an Kapitalgesellschaften gilt. Nach § 96 BewG steht dem Gewerbebetrieb die Ausübung eines freien Berufs i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG gleich.

 

Rz. 178

[Autor/Stand] Bei Angehörigen der freien Berufe werden zur Ermittlung des Werts des Betriebsvermögens in der Praxis häufig Multiplikatorverfahren angewandt. Nach der Anweisung in R B 199.1 Abs. 1 Satz 2 ErbStR 2019 sollen Multiplikatorverfahren im Ergebnis Vorrang vor dem vereinfachten Ertragswertverfahren i.S. der §§ 199 ff. BewG haben. Die Finanzverwaltung ist der Auffassung, wenn branchentypisch ertragswertorientiere Verfahren ausgeschlossen sind, ist das vereinfachte Ertragswertverfahren nicht anzuwenden. Das sei beispielsweise der Fall, wenn Multiplikatorverfahren anzuwenden sind.

 

Rz. 179

[Autor/Stand] Ob diese Auffassung zwingend ist, muss bezweifelt werden. In der Unternehmensbewertung wird teilweise die Auffassung vertreten, dass Multiplikatorverfahren lediglich die Funktion haben, ein ertragswertabhängig gefundenes Ergebnis der Höhe nach zur verifizieren; eine Bedeutung als eigenständige Bewertungsmethode komme den Multiplikatorverfahren jedoch nicht zu. Unter dieser Annahme dürfte der von der Finanzverwaltung formulierte Ausschluss von ertragswertabhängigen Bewertungsmethoden aufgrund der branchentypischen Maßgeblichkeit eines Multiplikatorverfahrens ins Leere laufen. Wenn man gleichzeitig wahrnimmt, dass es in tatsächlicher Hinsicht üblich ist, den Wert einer freiberuflichen Praxis – auch ohne vorherige Anwendung einer kostspieligen und aufwendigen ertragswertabhängigen Bewertungsmethode – ausschließlich nach einem Multiplikatorverfahren zu ermitteln, wird deutlich, dass die Auffassung der Finanzverwaltung durchaus praxisnah ist. Dennoch darf nicht übersehen werden, dass die Diskrepanz zwischen der theoretischen Bewertungshierarchie und der tatsächlichen Bewertungspraxis bereits wegen des grundsätzlich zwischen dem Steuerzahler und der Finanzverwaltung bestehenden Interessensgegensatzes zu schwierigen Diskussionen führen kann.

 

Rz. 180– 181

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.06.2020
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.06.2020
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.06.2020
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.06.2020

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