Rz. 501

[Autor/Stand] Für die Grundsteuerbefreiung entsprechenden Grundbesitzes in den neuen Bundesländern ist es gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Satz 2 GrStG ausreichend, dass neben der Zugehörigkeit zum kirchenrechtlichen Sondervermögen im aktuellen Feststellungs- bzw. Veranlagungszeitpunkt, diese zu irgendeinem früheren Zeitpunkt vor dem 1.1.1987 zu einem Stellenvermögen gehörten. Die konkrete Stichtagsbetrachtung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 GrStG für Grundbesitz in den alten Bundesländern wird nicht übernommen.

 

Rz. 502

[Autor/Stand] Mit dieser den Grundtatbestand erweiternden Ausnahmeregelung sollte nach dem Willen des Gesetzgebers dem Umstand Rechnung getragen werden, dass kirchlicher Grundbesitz in den neuen Bundesländern zu DDR-Zeiten besonderen staatlichen Eingriffen ausgesetzt war.[3] Vor diesem Hintergrund kann der 1.1.1987 nicht alleiniger zeitlicher Anknüpfungspunkt der mit der Regelung verfolgten Besitzstandswahrung bestimmter Religionsgesellschaften sein. Neben der Zugehörigkeit zum Stellenfonds im aktuellen Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkt soll es daher für Grundbesitz in diesem Gebiet genügen, dass er bereits zu einem früheren Zeitpunkt vor dem 1.1.1987 zum gesonderten Vermögen gehörte.[4] Allerdings darf in dieser Sachverhaltsalternative der Grundbesitz auch nicht erst nach dem gesetzlichen Stichtag Bestandteil des begünstigen Vermögens geworden sein.

 

Rz. 503– 515

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.09.2020
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.09.2020
[3] BT-Drucks. 12/4487 v. 5.3.1993, 47; Troll/Eisele, § 3 GrStG Rz. 59 a.E.
[4] BT-Drucks. 12/4487 v. 5.3.1993, 47.
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.09.2020

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge