Rz. 501
[Autor/Stand] Für die Grundsteuerbefreiung entsprechenden Grundbesitzes in den neuen Bundesländern ist es gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Satz 2 GrStG ausreichend, dass neben der Zugehörigkeit zum kirchenrechtlichen Sondervermögen im aktuellen Feststellungs- bzw. Veranlagungszeitpunkt, diese zu irgendeinem früheren Zeitpunkt vor dem 1.1.1987 zu einem Stellenvermögen gehörten. Die konkrete Stichtagsbetrachtung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 GrStG für Grundbesitz in den alten Bundesländern wird nicht übernommen.
Rz. 502
[Autor/Stand] Mit dieser den Grundtatbestand erweiternden Ausnahmeregelung sollte nach dem Willen des Gesetzgebers dem Umstand Rechnung getragen werden, dass kirchlicher Grundbesitz in den neuen Bundesländern zu DDR-Zeiten besonderen staatlichen Eingriffen ausgesetzt war.[3] Vor diesem Hintergrund kann der 1.1.1987 nicht alleiniger zeitlicher Anknüpfungspunkt der mit der Regelung verfolgten Besitzstandswahrung bestimmter Religionsgesellschaften sein. Neben der Zugehörigkeit zum Stellenfonds im aktuellen Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkt soll es daher für Grundbesitz in diesem Gebiet genügen, dass er bereits zu einem früheren Zeitpunkt vor dem 1.1.1987 zum gesonderten Vermögen gehörte.[4] Allerdings darf in dieser Sachverhaltsalternative der Grundbesitz auch nicht erst nach dem gesetzlichen Stichtag Bestandteil des begünstigen Vermögens geworden sein.
Rz. 503– 515
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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