Rz. 6.7

[Autor/Stand] In die wirtschaftliche Einheit des Wohnungs-(Teil-)Eigentums sind auch Garagen und Autostellplätze einzubeziehen, wenn Wohnungs-(Teil-)Eigentum und Garagen sowie Abstellplätze nach den Anschauungen des Verkehrs (vgl. § 2 Abs. 1 BewG) wirtschaftlich zusammengehören und Eigentumsidentität (vgl. § 2 Abs. 2 BewG) besteht. So hat das FG Düsseldorf durch rechtskräftiges Urteil XI 265/78 BG v. 21.10.81 (EFG 1981, 434) entschieden, dass Garagen, die wirtschaftlich zu einer Eigentumswohnung gehören, unabhängig von der im Einzelfall gewählten zivilrechtlichen Gestaltung in die wirtschaftliche Einheit des Wohnungseigentums einzubeziehen sind.[2] Weitergehend hat der BFH mit Urteil v. 30.11.1984[3] das selbstständige Sondereigentum an einer Eigentumswohnung mit dem zugehörigen Miteigentumsanteil am Grundstück und dem ideellen Miteigentumsanteil an dem Teileigentum "Doppelstockgarage" zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst. Nach dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt hatte der Steuerpflichtige den hälftigen ideellen Miteigentumsanteil am Teileigentum an einem Doppelstockgaragenplatz in einer Eigentumsanlage mit Tiefgarage mit der Maßgabe erworben, dass ihm eine unwiderrufliche Alleinnutzungs- und Verfügungsbefugnis eingeräumt wurde, aufgrund der er wie ein Eigentümer über den zugeteilten Stellplatz verfügen konnte. Die Vereinbarung wurde im Grundbuch eingetragen.[4] Nach Auffassung des BFH kann wirtschaftliches Eigentum auch an einem einzelnen Stellplatz einer der Gemeinschaft gehörigen Doppelstockgarage bestehen, wenn für die Doppelstockgarage Teileigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz begründet ist. Unerheblich sei, ob der einzelne Stellplatz im Sinne der Vorschriften des WEG sondereigentumsfähig ist. Entscheidend sei, dass der Wohnungseigentümer aufgrund der im Grundbuch eingetragenen unwiderruflichen Alleinnutzungs- und Verfügungsbefugnis für seinen Miteigentumsanteil an der Doppelstockgarage eine Rechtsposition erlangt, die wirtschaftlich der eines alleinigen Sonderrechtsinhabers gleichsteht. Das BFH-Urteil ist unter dem Gesichtspunkt der Praktikabilität zu begrüßen. Wirtschaftlich Zusammengehöriges kann danach auch bei der Einheitsbewertung zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst werden.

 

Rz. 6.8

[Autor/Stand] Dogmatisch bedenklich ist jedoch, dass hier über eine reine Zurechnungsvorschrift[6] ein besonderes steuerrechtliches Eigentum geschaffen wird. Dem Wohnungseigentümer wird hier ein "Wirtschaftsgut" zugerechnet, das bürgerlich-rechtlich weder besteht noch im Entstehen begriffen ist. Hierfür bietet § 39 AO bei enger Auslegung keine hinreichende Rechtsgrundlage. Diese Vorschrift ist eine reine Zurechnungsvorschrift und kann erst dann angewendet werden – auch bei Annahme wirtschaftlichen Eigentums –, wenn ein Wirtschaftsgut vorhanden oder mindestens im Entstehen begriffen ist, das einem Steuerpflichtigen zugerechnet werden soll. Im Streitfall wäre zu berücksichtigen gewesen, dass der einzelne Stellplatz einer Doppelstockgarage nicht sondereigentumsfähig ist und deshalb auch nicht im Eigentum eines Steuerpflichtigen stehen kann. Nach dem Sachverhalt des Streitfalles lag ein Kaufvertrag auf Abnahme eines Kfz-Abstellplatzes innerhalb einer Duplex-Garage zu je [1]/2 Miteigentum mit entsprechendem Nutzungs- und Benutzungsrecht eines Garagenplatzes vor. Es handelte sich also lediglich um ein ideelles Miteigentum von zwei Steuerpflichtigen an einer aus zwei Stellplätzen bestehenden Doppelstockgarage. Vgl. insoweit auch § 3 BewG über die Wertermittlung eines Wirtschaftsgutes bei mehreren Beteiligten und die Aufteilung des Wertes auf die Beteiligten.

Der Fall lag hier anders als bei den sonst üblichen Sachverhalten, bei denen zu jeder Eigentumswohnung je eine sondereigentumsfähige Garage bzw. ein Stellplatz in einer Sammelgarage gehört.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.02.2020
[2] Vgl. auch Ländererlass v. 20.10.1981 unter Nr. 2 Buchst. d Rz. 6.5 oben).
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.02.2020

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