Rz. 11.2
[Autor/Stand] § 103a BewG ist durch Art. 13 Nr. 16 des Steueränderungsgesetzes 1992 v. 25.2.1992[2] mit Wirkung ab 1.1.1993 ersatzlos aufgehoben worden. In den Gesetzesmaterialien wird hierzu folgendes ausgeführt:
"Die Sonderregelung des § 103a BewG hinsichtlich der Rückstellungen für Preisnachlässe, Wechselhaftung und Jubiläumszuwendungen ist wegen der generellen Übernahme der Steuerbilanzwerte in die Vermögensaufstellung nicht mehr erforderlich."
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