Rz. 11.2

[Autor/Stand] § 103a BewG ist durch Art. 13 Nr. 16 des Steueränderungsgesetzes 1992 v. 25.2.1992[2] mit Wirkung ab 1.1.1993 ersatzlos aufgehoben worden. In den Gesetzesmaterialien wird hierzu folgendes ausgeführt:

"Die Sonderregelung des § 103a BewG hinsichtlich der Rückstellungen für Preisnachlässe, Wechselhaftung und Jubiläumszuwendungen ist wegen der generellen Übernahme der Steuerbilanzwerte in die Vermögensaufstellung nicht mehr erforderlich."

[Autor/Stand] Autor: Gürsching/Stenger, Stand: 01.11.2000
[2] BGBl. I 1992, 297 = BStBl. I 1992, 146.

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