Rz. 322

[Autor/Stand] Fortschreibungsbescheide dürften ebenso wie Hauptfeststellungsbescheide nach den Vorschriften der Abgabenordnung geändert werden. In Betracht kommen hier neben der Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeiten i.S. des § 129 AO auch die in den §§ 172 ff. AO bezeichneten Änderungsvorschriften, sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Die Anwendbarkeit dieser Vorschriften ist über § 181 Abs. 1 Satz 1 AO ausdrücklich geregelt. Bei fehlerhaften oder unvollständigen Angaben des Stpfl. werden häufig die Voraussetzungen des § 173 AO erfüllt sein. Dem FA wird damit auch die Möglichkeit einer rückwirkenden Änderung des Einheitswertbescheides eingeräumt.[2]

 

Rz. 323

[Autor/Stand] Besondere Probleme tauchen hier bei Artfortschreibungen auf, die nach § 173 AO geändert werden sollen. Da diese grundsätzlich wertneutral sind, sich aber steuerlich günstig oder ungünstig auswirken können, ist im Zweifel aus dem Verhalten des Stpfl. zu folgern, ob es sich um eine Änderung zu seinen Gunsten oder zu seinen Ungunsten handelt. Bei einer Auswirkung zu Gunsten müssen die Änderungsvoraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO gegeben sein. Bei einer Änderung zu Lasten des Stpfl. ist § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO einschlägig. Beantragt der Eigentümer die Fortschreibung, ist davon auszugehen, dass sie für ihn günstig ist, wehrt er sich gegen eine von Amts wegen vorgenommene Fortschreibung, ist unwiderlegbar zu vermuten, dass sie für ihn ungünstig ist.[4]

 

Rz. 324

[Autor/Stand] Das Finanzamt verletzt seine Ermittlungspflicht regelmäßig nicht, wenn es vor Bekanntgabe des Einheitswertbescheids für ein Grundstück die Bauakte nicht einsieht und deshalb eine unzutreffende Artfeststellung trifft. Es kann den Bescheid später dennoch nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ändern.[6]

 

Rz. 325– 327

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2016
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2016
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2016
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2016

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