Rz. 14

[Autor/Stand] § 10 Satz 1 BewG in der bis zum 31.12.1992 geltenden Fassung sah vor, dass die einem Unternehmen dienenden Wirtschaftsgüter in der Regel mit dem Teilwert anzusetzen waren. Demgegenüber ordnet der ab 1.1.1993 anzuwendende § 10 Satz 1 BewG i.d.F. des StÄndG 1992[2] den Ansatz des Teilwerts nur noch insoweit an, als "nichts anderes vorgeschrieben ist." Dadurch ist der Anwendungsbereich des § 10 BewG bereits unter der Geltung der vom 1.1.1993 bis 31.12.2008 anzuwendenden Rechtslage gegenüber dem vorherigen (bis 31.12.1992 maßgebenden) Rechtszustand drastisch eingeschränkt worden (näher dazu Rz. 28 ff.). Nach der aktuellen, durch das ErbStRG 2009 v. 24.12.2008[3] ab 1.1.2009 statuierten Rechtslage spielt der Teilwert bei der Unternehmensbewertung so gut wie gar keine Rolle mehr (näher dazu unten, Rz. 60 ff.).

 

Rz. 15– 18

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2024
[2] BGBl. I 1992, 297 = BStBl. I 1992, 146.
[3] BGBl. I 2008, 3018.
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2024

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