Rz. 13

[Autor/Stand] Die Finanzbehörden der Länder sind für die Feststellung der Grundbesitzwerte und für die Steuermessbetragsfeststellung zuständig. Ermittlung und Festsetzung der Steuermessbeträge obliegen dem Lagefinanzamt (§ 22 Abs. 1 Satz 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1 AO). Lagefinanzamt (Belegenheitsfinanzamt) ist das Finanzamt, in dessen Bezirk das Steuerobjekt der Grundsteuer liegt. Erstreckt sich das Steuerobjekt auf die Bezirke mehrerer Finanzämter ist nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 AO das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der wertvollste Teil des Grundbesitzes liegt. Diese Beurteilung ist von der Finanzbehörde auf der Grundlage des Einheitswerts bzw. Grundsteuerwertes vorzunehmen. Derjenige Teil ist am wertvollsten, auf den der größte Wertanteil entfällt.[2]

[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.11.2020
[2] Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 18 AO Rz. 6; Wünsch in Koenig, AO-Kommentar3, § 18 AO Rz. 13; Rätke in Klein, AO-Kommentar15, § 18 AO Rz. 11.

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