Rz. 44

[Autor/Stand] Über die in § 29 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BewG genannten Zwecke hinaus müssen alle zuständigen Behörden Mitteilungen auch für Zwecke der Festsetzung von Erbschaft- und Grunderwerbsteuer machen. Es sind danach nicht nur Umstände mitzuteilen, die Grundbesitz betreffen, sondern auch anderes erbschaftsteuerpflichtiges Vermögen, etwa Betriebsvermögen oder Privatvermögen und Schulden.

 

Rz. 45

[Autor/Stand] Da eine derart weit gefasste Mitteilungspflicht zu einer unabsehbaren Datenflut führen könnte, besteht die Mitteilungspflicht insoweit nur auf Anordnung der Finanzbehörden.[3] Die Anordnung kann bestimmte Gruppen von Fällen, aber auch Einzelfälle betreffen. Die mitteilungspflichtigen Behörden können abwarten, bis ihnen die Anordnung zugeht, soweit es sich nicht um Umstände handelt, die schon nach Halbs. 1 des Abs. 3 Satz 1 von Amts wegen mitteilungspflichtig sind.

 

Rz. 46

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.10.2015
[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.10.2015
[3] Vgl. die Begründung zum Entwurf des StÄndG 2001, BT-Drucks. 14/6877, S. 32.
[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.10.2015

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