Rz. 16

[Autor/Stand] Die ursprünglich konzipierte Rechtsverordnung zur Bewertung des Grundvermögens sollte zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung bei gleichen Sachverhalten und zur Erleichterung der Bewertung von bebauten Grundstücken, Erbbaurechten und Gebäuden auf fremdem Grund und Boden für Zwecke der Erbschaftsteuer dienen. Dabei ist die Wertermittlung unter Beachtung der Grundsätze der Verkehrswertermittlung nach der Wertermittlungsverordnung – WertV[2] –, typisierend geregelt worden. Bezüglich der für die Wertermittlung erforderlichen Daten wird grundsätzlich auf die von den unabhängigen Gutachterausschüssen für Grundstückswerte iS der §§ 192 ff. BauGB ermittelten Ergebnisse Bezug genommen. Bereits bei der Konzeption der Rechtsverordnung war klar, dass sich aufgrund der typisierenden Wertermittlung in besonders gelagerten Fällen Bewertungsergebnisse nicht vermeiden lassen, bei denen der nach dem typisierten Verfahren ermittelte Wert über den tatsächlichen Wert eines Grundstücks hinausgeht. Deshalb war bereits im Rahmen der Rechtsverordnung zu Gunsten des Steuerzahlers der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts vorgesehen.

Der Wortlaut der Rechtsverordnung ist im Wesentlichen in das Bewertungsgesetz übernommen worden.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2009
[2] WertV v. 6.12.1988, BGBl. I 1988, 2209, zuletzt geändert durch Art. 3 des Bau- und Raumordnungsgesetzes v. 18.8.1997, BGBl. I 1997, 2081 (2110).

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