Rz. 76

[Autor/Stand] Der Abschlag ist aufgrund der Einschränkung der Nutzung der Gebäude für jeden denkbaren Benutzer frei zu schätzen. Dabei kommt es darauf an, in welchem Umfang der gemeine Wert des Grundstücks nach den Wertverhältnissen im Hauptfeststellungszeitpunkt niedriger wäre, wenn der Mangel des unorganischen Aufbaus des Betriebsgebäudes nicht bestehen würde.

 

Rz. 77

[Autor/Stand] Bei der erforderlichen Schätzung ist zu berücksichtigen, dass die Ermäßigung des Gebäudesachwerts wegen unorganischen Aufbaus zusätzlich zur Wertminderung der Gebäude wegen Alters (§ 86 BewG) wegen Baumängel oder Bauschäden (§ 87 BewG) und wegen wirtschaftlicher Überalterung (§ 88 Abs. 2 BewG) gewährt werden kann. Vor diesem Hintergrund darf der Abschlag wegen unorganischen Aufbaus ausschließlich die wertmindernden Umstände abgelten, die durch die vorstehend genannten Abschläge noch nicht berücksichtigt sind.

 

Rz. 78

[Autor/Stand] Nach der Rechtsprechung des RFH war die Höhe des Abschlags auf der Grundlage der durch den unorganischen Aufbau verursachten Mehrkosten zu ermitteln. Hiernach war festzustellen, in welchem Umfang die tatsächlichen Produktionskosten von den Produktionskosten abweichen, die in einem organisch aufgebauten Durchschnittsbetrieb – Normalbetrieb – anfallen. Zu diesem Zweck musste der Grundstückseigentümer anhand von Kalkulationsunterlagen die durch den unorganischen Aufbau entstehende Produktionsverteuerung nachweisen.[4]

 

Rz. 79

[Autor/Stand] Dieser Auffassung ist der BFH[6] nicht gefolgt. Die zusätzlichen Produktionskosten werden nicht als ein Maßstab für die Minderung des gemeinen Werts für die Gebäude angesehen. Die im Einzelfall abweichende Höhe der Produktionskosten kann auf unterschiedlichen Ursachen beruhen. Im Allgemeinen erscheint es nicht möglich, die ausschließlich auf den unorganischen Aufbau zurückzuführende Produktionsverteuerung zuverlässig festzustellen. Darüber hinaus stehen die Höhe der Produktionskosten und der Sachwert eines Gebäudes in keinem Abhängigkeitsverhältnis. Der BFH tendiert in diesem Zusammenhang auf Berücksichtigung der Wertminderung durch eine Ermessenentscheidung, wobei er die Obergrenze bei 5 % des Abschlages annehmen möchte.[7] Damit sollte aber nicht ausgeschlossen sein, dass der Steuerpflichtige in diesem Zusammenhang dennoch die Möglichkeit hat, eine gegebenenfalls im Einzelfall vorliegende höhere Wertminderung nachzuweisen.

 

Rz. 80

[Autor/Stand] Demgegenüber sieht die Finanzverwaltung in dem prozentualen Anteil, um den die tatsächlichen Produktionskosten von den Produktionskosten eines Normalbetriebes abweichen, einen Anhaltspunkt für die Bemessung des Abschlages[9]. Voraussetzung ist, dass der Eigentümer an Hand von Kalkulationsgrundlagen die durch die Lage der Gebäude entstehende Produktionsverteuerung nachweisen kann.[10]

 

Rz. 81– 90

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.01.2024
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.01.2024
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.01.2024
[4] RFH v. 9.3.1939 – III 182/38, RStBl. 1939, 686; RFH v. 19.12.1940 – III 134/40, RStBl. 1941, 157.
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.01.2024
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.01.2024
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.01.2024

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