Rz. 62

[Autor/Stand] Der Gebäudewert ist nach § 149 Abs. 3 i.V.m. § 147 Abs. 2 Satz 2 BewG nach ertragsteuerlichen Bewertungsvorschriften zu ermitteln. Dies sind die bis zum Besteuerungszeitpunkt angefallenen ertragsteuerlichen Herstellungskosten. Bei Steuerpflichtigen, bei denen das Grundstück im Zustand der Bebauung zum Betriebsvermögen rechnet, sind dies die in der Steuerbilanz unter Sachanlagen ausgewiesenen Herstellungskosten für das im Bau befindliche Gebäude. Da der Herstellungskostenbegriff im bilanzsteuerrechtlichen Sinne mit dem übereinstimmt, der bei der Ermittlung der AfA-Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt wird, gelten die ertragsteuerlichen Herstellungskosten auch bei der Einkunftsermittlung durch Einnahme-Überschußrechnung sowohl im betrieblichen Bereich als auch bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

 

Rz. 63

[Autor/Stand] Nach Auffassung der Finanzverwaltung[3] bleiben Abbruchkosten jedoch bei der Ermittlung der Herstellungskosten außer Betracht, weil sie sich bereits im Wert des Grundstücks vor Beginn der Baumaßnahme ausgewirkt haben. Dieses Ergebnis entspricht nicht dem Gesetzeswortlaut, nach dem bei der Ermittlung des Gebäudewerts an den ertragsteuerlichen Wert anzuknüpfen ist. Der Steuerpflichtige dürfte kein Interesse daran haben, Einwendungen gegen die Auffassung der Finanzverwaltung zu erheben. Denn durch die Nichtberücksichtigung der Abbruchkosten ergibt sich ein geringerer Gebäudewertanteil.

 

Rz. 64– 66

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.02.2020
[3] Gl. lt. Erl. v. 2.4.2007, BStBl. I 2007, 314 – Tz. 69 Satz 2.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.02.2020

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