Rz. 37

[Autor/Stand] In völliger Umkehr der bisherigen Rechtslage ist nun die entsprechende Anwendung der § 352 AO und § 48 FGO ausdrücklich vorgeschrieben – allerdings beschränkt auf bedarfsbewertungsbedürftiges Vermögen einer Erbengemeinschaft. Damit werden zwei durchaus berechtigte Fragen provoziert:

  • Gelten diese Normen weiterhin nicht in allen anderen Fällen einheitlicher gesonderter Bedarfswertfeststellungen? Dies dürfte zu verneinen sein, denn die Anordnung ihrer ausdrücklichen Nichtanwendung ist nunmehr entfallen.
  • Sind deshalb § 352 AO/§ 48 FGO stets bei Anfechtung einheitlich erfolgter Bedarfswertfeststellungen anzuwenden? Dagegen spricht, dass ihre entsprechende Anwendung, bestätigt auch durch die erstmals ab 1.1.2009 geltende Vorschrift des § 154 Abs. 3 BewG, lediglich Feststellungen gegenüber einer Erbengemeinschaft "in Vertretung der Miterben" betrifft.
 

Rz. 38

[Autor/Stand] Möglicherweise lässt jedoch gerade die Formulierung ihrer "entsprechenden" Anwendung in Erbengemeinschaftsfällen folgenden Schluss zu: Bei allen anderen einheitlichen Bedarfswertfeststellungen sind § 352 AO/§ 48 FGO nunmehr unmittelbar anzuwenden. Allerdings entfällt weiterhin ein Empfangsbevollmächtigter als nach § 352 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 AO/§ 48 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 FGO einspruchs- bzw. klagebefugte Person, denn der hierzu notwendige Rückgriff auf § 183 AO ist ausdrücklich nur bei Erbengemeinschaften vorgesehen (§ 154 Abs. 3 BewG; s. § 154 BewG Anm. 60 ff.).[3]

 

Rz. 39– 40

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.01.2017
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.01.2017
[3] So auch die Gesetzesbegründung zu Art. 2 Nr. 12 ErbStRG-E; BT-Drucks. 16/7918.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.01.2017

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