Rz. 281

[Autor/Stand] Asylbewerberunterkünfte dienen im Allgemeinen zur Unterbringung von Immigranten als Einzelpersonen oder Familien für einen bestimmten Zeitraum bis zum Abschluss des entsprechenden Asylverwaltungsverfahrens. Bei Asylbewerberunterkünften gelten die allgemeinen an das Vorhandensein einer Wohnung i.S.d. § 5 Abs. 2 GrStG entwickelten Grundsätze zur typologischen Begriffsbestimmung.

 

Rz. 282

[Autor/Stand] Die Rechtsprechung geht im Allgemeinen von einer Grundsteuerpflicht der durch Asylbewerbern genutzten Räumlichkeiten aus. Für die Annahme einer Wohnung in diesem Zusammenhang ist insb. unerheblich, wenn der Aufenthalt in den zugewiesenen Räumlichkeiten von Beginn an nur für einen befristeten Zeitraum beabsichtigt ist. Als für die Beurteilung als Wohnung i.S.d. § 5 Abs. 2 GrStG unbeachtlich wird auch der gewöhnlicher Weise für eine Wohnung niedrige Ausstattungsstandard der Räumlichkeiten angesehen.[3]

 

Rz. 283– 295

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.06.2021
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.06.2021
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.06.2021

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