Rz. 221

[Autor/Stand] Gehört das Grundstück ertragsteuerlich zum Betriebsvermögen und ermittelt der Steuerpflichtige seinen Gewinn durch Bestandsvergleich, ist für das Gebäude der in der Steuerbilanz ausgewiesene Wert unter Berücksichtigung sämtlicher Abschreibungen und sonstiger Wertkorrekturen anzusetzen. Dies entspricht der Auffassung der Finanzverwaltung.[2]

 

Rz. 222

[Autor/Stand] Soweit Wolf[4] die Auffassung vertritt, dass aus Gründen der Gleichbehandlung weder Sonderabschreibungen noch Übertragungen nach § 6b EStG berücksichtigungsfähig seien, entspricht dies nicht dem Gesetzeswortlaut und der Gesetzesbegründung, die den Steuerbilanzwert expressis verbis als Wertansatz für das Gebäude erwähnt. Vorauszusetzen ist jedoch, dass der Steuerbilanzwert im Besteuerungszeitpunkt bereits um die entsprechenden Beträge gemindert worden ist.

 

Rz. 223

[Autor/Stand] Der Steuerbilanzwert eines Gebäudes setzt sich bei einer Personengesellschaft aus dem Wert der Gesamthandsbilanz und ggf. einem zusätzlichen Wert aus den Ergänzungsbilanzen der Gesellschafter zusammen.[6] Der Wert aus den Ergänzungsbilanzen aller Gesellschafter ist auch dann bei der Ermittlung des Grundstückswerts anzusetzen, wenn nicht der Anteil des Gesellschafters übergeht, für den die Ergänzungsbilanz aufgestellt ist, sondern der Anteil eines anderen Gesellschafters. Allerdings wird der Gegenposten zum Grundstücksmehrwert in der Ergänzungsbilanz, das Kapital des Gesellschafters, nur dem Gesellschafter vorweg zugerechnet, für den die Ergänzungsbilanz aufgestellt wurde. Damit wird ihm mittelbar auch der Mehrwert aus der Ergänzungsbilanz vorweg zugerechnet. Die Einbeziehung der Wertkorrekturen aus den Ergänzungsbilanzen aller Gesellschafter ist wegen des gesetzlich geforderten Ansatzes des ertragsteuerlichen Werts für die Gebäude zwingend, da gerade in den Ergänzungsbilanzen ausschließlich Wertkorrekturen ausgewiesen werden, die sich auf den "ertragsteuerlichen Wert" beziehen. Bei der Bedarfsbewertung für Zwecke der Grunderwerbsteuer dürfte die Einbeziehung der Ergänzungsbilanzen aller Gesellschafter ohne Weiteres nachvollziehbar sein, weil der Wert des gesamten Grundstücks in der Gesellschaft zu ermitteln ist. Bei der Erbschaft-/Schenkungsteuer war dagegen primär nur der auf den jeweiligen Gesellschafter entfallende Teil des Werts des Betriebsvermögens zu ermitteln, in den auch der der Bedarfswert des Grundstücks nach § 147 BewG einzubeziehen war. Dennoch waren auch hier die Wertansätze aus allen Ergänzungsbilanzen erforderlich.

 

Rz. 224

 

Beispiel

Die A-OHG ist Eigentümerin eines Werkstattgebäudes, das in der Gesamthandsbilanz mit einem Wert von 1 000 000 EUR ausgewiesen ist. Auf Grund eines Beteiligungserwerbs in der Vergangenheit hat der Gesellschafter B die von ihm "erworbenen" stillen Reserven in einer Ergänzungsbilanz ausgewiesen. Auf das Werkstattgebäude entfallen von den im Bewertungsstichtag noch vorhandenen stillen Reserven 200 000 EUR.

Der Gebäudewert, der nach § 147 Abs. 2 BewG zu ermitteln und zusätzlich zum Wert des Grund und Bodens zu erfassen ist, beträgt

 
Wert aus der Gesamthandsbilanz 1 000 000 EUR
Ergänzungsbilanz + 200 000 EUR
Gesamter ertragsteuerlicher Wert für das Gebäude 1 200 000 EUR

[Autor/Stand] Liegt keine Steuerbilanz vor, ist der Wert aus der Handelsbilanz zu übernehmen.[8]

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.04.2019
[2] R 179 Abs. 3 Satz 2 ErbStR 2003; Rz. 58 Abs. 3 Satz 2 der gl. lt. Erl. zur Umsetzung des JStG 2007 v. 2.4.2007, BStBl. I 2007, 314; vgl. auch Rz. 4.2 der gl. lt. Erl. v. 16.6.1997, BStBl. I 1997, 859 = StEK BewG 1965 § 147 Nr. 1.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.04.2019
[4] Wolf, DStR 1997, 349.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.04.2019
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.04.2019
[8] R 179 Abs. 3 Satz 6 ErbStR 2003; Rz. 58 Abs. 3 Satz 6 der gl. lt. Erl. zur Umsetzung des JStG 2007 v. 2.4.2007, BStBl. I 2007, 314.

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