Rz. 310

[Autor/Stand] Der Berechtigte kann auf den mit dem Eintritt des Erbfalls entstandenen Pflichtteilsanspruch (§ 2317 Abs. 1 BGB) nur durch einen formlosen Erlassvertrag (§ 397 Abs. 1 BGB) verzichten. Ein Verzicht durch einseitige Erklärung ist nicht möglich.[2]

Der Erlass ist ein abstraktes Verfügungsgeschäft, das eine Forderung zum Gegenstand hat, auf die der Gläubiger rechtswirksam verzichten kann. Seine Wirkung besteht darin, dass die Forderung erlischt. Er bedarf eines Rechtsgrundes, andernfalls kann er nach § 812 Abs. 1 BGB kondiziert werden, indem verlangt wird, die Forderung in gehöriger Form wiederherzustellen.[3] Erlass und Kausalgeschäft können dadurch verbunden werden, dass die Wirksamkeit des Grundgeschäfts Bedingung für den Erlass ist.[4] Sie können auch nach § 139 BGB zu einem einheitlichen Rechtsgeschäft verbunden werden, so dass sie beide miteinander stehen oder fallen und die Unwirksamkeit des einen Rechtsgeschäfts das andere Rechtsgeschäft unwirksam macht.[5]

[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.11.2021
[2] Grüneberg in Palandt80, § 397 BGB Rz. 4 f. mit Rechtsprechungsnachweisen.
[3] RG v. 4.3.1911 – VI 318/10, RGZ 76, 59.
[4] Schlüter in Münchener Kommentar BGB8, § 397 BGB Rz. 6.
[5] Grüneberg in Palandt80, § 397 BGB Rz. 2.

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