Rz. 200

[Autor/Stand] Mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters kann ein Geschäftsanteil jederzeit eingezogen werden. Ohne Zustimmung kann er nur eingezogen werden, soweit das im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist (§ 34 Abs. 1 GmbHG), und nur dann, wenn die Einziehungsvoraussetzungen im Gesellschaftsvertrag festgesetzt worden sind, bevor der Gesellschafter den Geschäftsanteil erworben hat (§ 34 Abs. 2 GmbHG).

Im Allgemeinen wird in den Gesellschaftsverträgen die Einziehung für den Fall geregelt, dass in der Person des betroffenen Gesellschafters ein wichtiger Grund vorliegt, wobei einzelne Gründe beispielhaft aufgeführt werden. Denkbar ist, um die gesetzlich geregelte Vererblichkeit des Geschäftsanteils (§ 15 Abs. 1 GmbHG) zu vermeiden, eine Einziehung im Gesellschaftsvertrag für den Fall vorzusehen, dass der Anteil z.B. nicht auf bestimmte Familienangehörige übergeht. In der Praxis wird ferner vereinbart, dass ein einziehungsbelasteter Geschäftsanteil an die Gesellschaft oder einen Dritten abgetreten werden muss. Die Einziehung oder Abtretung erfolgt normalerweise gegen eine Abfindung in Geld. Ihre Höhe wird im Gesellschaftsvertrag geregelt; unter bestimmten Voraussetzungen kann sie auch ausgeschlossen werden (s. oben Rz. 182).

 

Rz. 201

[Autor/Stand] Auch Aktien können eingezogen werden, zwangsweise oder nach Erwerb durch die Gesellschaft, wobei eine Zwangseinziehung in der Satzung vorgesehen sein muss (§ 237 Abs. 1 AktG). Die Einziehung erfolgt grundsätzlich nach den Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung und gegen Entgelt (§ 237 Abs. 2 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 AktG), das dem wirklichen Wert der Aktie entsprechen muss.[3] Voll eingezahlte Aktien können auch in einem vereinfachten Verfahren eingezogen werden, unter anderem zu Lasten des Bilanzgewinns oder einer anderen Gewinnrücklage (§ 237 Abs. 3 AktG).

[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.11.2021
[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.11.2021
[3] Hüffer/Koch15, § 237 AktG Rz. 17.

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