Rz. 57

[Autor/Stand] Wird ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Ganzen verpachtet, so ändert sich an der wirtschaftlichen Einheit nichts; es besteht nach wie vor nur eine wirtschaftliche Einheit. Etwaige dem Pächter gehörende Betriebsmittel, die der Bewirtschaftung des Betriebs dienen, und Gebäude, die auf dem Grund und Boden des Betriebs stehen und dem Pächter gehören, werden in die wirtschaftliche Einheit einbezogen. Unter der Geltung des Vermögensteuergesetzes wurde der Einheitswert unter bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen auf Pächter und Verpächter aufgeteilt.[2]

 

Rz. 58

[Autor/Stand] Für die Grundsteuer bildete jedoch auch während der Gültigkeit des Vermögensteuergesetzes der gesamte Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nur einen Steuergegenstand. Eine Aufteilung auf Pächter und Verpächter war insoweit nicht vorgesehen und über § 49 BewG sogar ausdrücklich ausgeschlossen. Steuerschuldner bei einer Verpachtung war und ist nach § 10 Abs. 1 GrStG der Eigentümer des Grund und Bodens. Dies schließt allerdings nicht aus, dass die tatsächliche Zahlung zwischen Verpächter und Pächter im Innenverhältnis durch eine vertragliche Vereinbarung anders geregelt wird.

 

Rz. 59

[Autor/Stand] Verpachtet ein Landwirt nur einen Teil seines Betriebs und bewirtschaftet er den anderen Teil selbständig, so hängt die Beurteilung der wirtschaftlichen Einheit von den Verhältnissen des Einzelfalls ab. Die Rechtsprechung[5] hat hierzu die Auffassung vertreten, dass bei einer Verpachtung von Flächen zur selbständigen Bewirtschaftung durch den Pächter die Tätigkeit des Verpächters sich im Allgemeinen auf die Vereinnahmung der Pachtzinsen und die Überwachung des Grundbesitzes auf Erhaltung des Bestandes und seiner Ertragsfähigkeit beschränkt. Deshalb werde im Allgemeinen eine Loslösung des verpachteten Grundbesitzes von dem übrigen Besitz anzunehmen sein; der vom Pächter bewirtschaftete Besitz könne als eine besondere wirtschaftliche Einheit betrachtet werden, weil eine selbständige Bewirtschaftung von dem vom Pächter gewählten Mittelpunkt aus stattfinde. Diese Grundsätze würden für die Regelfälle gelten.

 

Rz. 60

[Autor/Stand] Die Frage, ob unter besonderen Verhältnissen von dieser Beurteilung Ausnahmen zu machen seien, wenn es sich um voraussehbare und ganz vorübergehende Verhältnisse handelt, ließ die Entscheidung offen. Allerdings wurde in einer späteren Entscheidung[7] ausgeführt, dass der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen den selbstbewirtschafteten Flächen und den verpachteten Flächen nur aufgehoben werde, wenn es sich bei der Begründung des Pachtverhältnisses um einen Dauerzustand handele.[8] Wenn lediglich persönliche Gründe und Verhältnisse vorübergehender Natur zur Verpachtung geführt hätten und deshalb anzunehmen sei, dass nach Änderung dieser Verhältnisse rein persönlicher Art und in absehbarer Zeit der Zustand der Verpachtung wieder in den Normalzustand der Selbstbewirtschaftung durch den Eigentümer überführt werde, würden die verpachteten Flächen mit den selbstbewirtschafteten Flächen weiterhin eine wirtschaftliche Einheit bilden.

 

Rz. 61

[Autor/Stand] Die Finanzverwaltung ging in der Vergangenheit davon aus, dass von einer eigenen wirtschaftlichen Einheit hinsichtlich des Pachtlandes auszugehen ist, wenn die Pachtdauer mindestens zehn Jahre beträgt, somit bis zu einer Pachtdauer von zehn Jahren von einem vorübergehenden Zustand auszugehen ist.[10] Unter Berücksichtigung des Strukturwandels in der Landwirtschaft wurde diese starre Grenze jedoch inzwischen zugunsten einer Einzelfallbetrachtung aufgegeben. Verpachtete Flächen sind daher bereits dann als eigene wirtschaftliche Einheit einzustufen, wenn aufgrund einer differenzierten Betrachtung davon ausgegangen werden kann, dass nach Ende der Pachtzeit keine Eigenbewirtschaftung mehr erfolgen wird. Diese Möglichkeit ist umso größer, je kleiner der verpachtete Betrieb ist.[11]

 

Rz. 62

[Autor/Stand] Anders ist der Sachverhalt zu beurteilen, wenn der Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes Flächen hinzuerwirbt, die jedoch am Feststellungszeitpunkt noch an einen Dritten verpachtet sind und daher nicht in die Eigenbewirtschaftung übergehen könne. In diesem Fall ist die zugekaufte Fläche als eigenständige Einheit zu behandeln und nicht im Einheitswert des bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zu berücksichtigen. Die möglicherweise bestehende Absicht, die Flächen nach Ablauf der Pachtzeit in die eigene Bewirtschaftung zu nehmen, stellt als lediglich innerer Wille keine hinreichende Verbindung zwischen beiden Betrieben dar.[13]

 

Rz. 63

[Autor/Stand] In einem weiteren Fall, in dem ein Teil eines größeren Guts an zahlreiche Kleinpächter in kleinen und kleinsten Parzellen verpachtet worden ist, nahm der Reichsfinanzhof an, dass der verpachtete Grundbesitz keine wirtschaftliche Selbständigkeit erlangt habe. Nach dem gegebenen Sachverhalt sei die Loslösung der Pachtparzellen vom Restgut nicht als eine aus irgendwelchen betrieblichen Gründen gebotene u...

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