Rz. 521

[Autor/Stand] Die Maßgeblichkeit des Stuttgarter Verfahrens für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer ist bei Bewertungszeitpunkten vor dem 1.1.2009 anerkannt. Die Frage, wie Anteile an Kapitalgesellschaften für andere steuerliche Zwecke vor dem 1.1.2009 zu bewerten waren, war dagegen durchaus unterschiedlich diskutiert worden.

 

Rz. 522

[Autor/Stand] Allerdings führte die nach § 11 Abs. 2 BewG a.F. vorgesehene Schätzung des gemeinen Werts von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten in tatsächlicher Hinsicht allenfalls zufällig zu dem Wert, der bei einer Veräußerung des Wirtschaftsguts zu erzielen wäre. Zwar unterstellte das Bewertungsgesetz, dass die Schätzung nach § 11 Abs. 2 BewG den gemeinen Wert abbildet. Diese Unterstellung entsprach jedoch regelmäßig nicht der Wirklichkeit. Das lag einerseits daran, dass sich die Unternehmensbewertung regelmäßig nicht mehr sowohl an der Substanz als auch am Ertrag, sondern ausschließlich am Ertrag orientiert. Anderseits ist dafür auch die sehr grob pauschalierende Methodik des Stuttgarter Verfahrens verantwortlich. Auch wenn die Finanzverwaltung entgegen dieser Erkenntnisse in R 17 Abs. 6 Satz 2 ErbStR 2003 ausdrücklich von einer Identität zwischen dem Verkehrswert und dem gemeinen Wert nach dem Stuttgarter Verfahren ausgeht, verbessert dies nicht die Ergebnisse des Stuttgarter Verfahrens.

 

Rz. 523

[Autor/Stand] Die Bezugnahme auf die Werte nach dem Stuttgarter Verfahren hatte in vielen Gesellschaftsverträgen einen festen Platz. Das hatte den Vorteil, dass eine Berechnungsmethode zur Verfügung stand, mit der die Gesellschafter im Falle einer Abfindung relativ rechtssicher auf einen kalkulierbaren Wert zurückgreifen konnten, der gleichzeitig tendenziell unterhalb des tatsächlichen Werts der Anteile lag. Zudem liefen die Gesellschafter nicht Gefahr, wegen einer unter dem Verkehrswert liegenden Abfindung nach § 7 Abs. 7 ErbStG in Höhe der Differenz besteuert zu werden, weil der steuerrechtlich anzusetzende Wert ebenso wie die Abfindung nach dem Stuttgarter Verfahren zu berechnen war.

Das Stuttgarter Verfahren ist in der Praxis nach der Einführung des vereinfachten Ertragswertverfahrens nach §§ 199 ff. BewG nur noch bei Bewertungsstichtagen vor dem 1.1.2009 anzuwenden. Gleichwohl findet es zum Teil noch Anwendung, soweit gesellschaftsvertragliche Regelungen auf die Wertermittlung des Stuttgarter Verfahrens verweisen. Aus diesem Grund wird die bisherige Kommentierung zum Stuttgarter Verfahren noch für eine Übergangszeit abgedruckt.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge