Rz. 6

[Autor/Stand] § 12 verweist in Absatz 1 auf den "Ersten Teil des Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften)". Es gelten für die Bewertung der erbschaft-/schenkungsteuerlichen Erwerbe im Grundsatz daher die allgemeinen Bewertungsvorschriften des BewG, also §§ 1 bis 16 BewG. Dieser Grundsatz wird jedoch durchbrochen, soweit in § 12 Abs. 2 bis 7 ErbStG anderes geregelt ist.[2]

 

Rz. 7

[Autor/Stand] Der unmittelbare Anwendungsbereich der Verweisungsnormen §§ 1 bis 16 BewG für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer ist gering, da für die Mehrzahl der vererbten/verschenkten Vermögensgegenstände, nämlich den Grundbesitz, das Betriebsvermögen sowie land- und forstwirtschaftliches Vermögen, anderes gilt. Zwar findet sich die für Anteile an Personen- und Kapitalgesellschaften relevante Bewertungsvorschrift (§ 11 Abs. 2 BewG) ebenfalls im Ersten Teil des BewG. Allerdings wird hierauf nur mittelbar, über die in § 12 Abs. 2 bis 6 ErbStG enthaltene Verweisung auf § 151 BewG, weiterverwiesen.

 

Rz. 8

[Autor/Stand] Betroffen von dem unmittelbaren Verweis auf den Ersten Teil des BewG ist damit vor allem die Bewertung der Gegenstände des "übrigen" Vermögens, wie z.B. Kapitalforderungen, Nießbrauchs- und Rentenrechte sowie bewegliche Gegenstände.[5] Auch virtuelle Währungen, sog. "Kryptowährungen" wie beispielsweise Bitcoins, sind nach § 9 BewG zu bewerten.[6]

 

Rz. 9

[Autor/Stand] Bewertungsregelungen im ErbStG sind erforderlich, weil der als Bemessungsgrundlage maßgebliche Wert des der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegenden Erwerbs in einem Geldbetrag auszudrücken ist.[8]

[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.02.2023
[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.02.2023
[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.02.2023
[5] Halaczinsky, UVR 2014, 83 (84).
[6] BayLfSt v. 14.1.2019 – S 3812b.1.1 –-16/12 St 34, ZEV 2019, 112.
[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.02.2023
[8] Hofmann in Viskorf/Schuck/Wälzholz6, § 12 ErbStG Rz. 2.

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