Rz. 6
[Autor/Stand] § 12 verweist in Absatz 1 auf den "Ersten Teil des Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften)". Es gelten für die Bewertung der erbschaft-/schenkungsteuerlichen Erwerbe im Grundsatz daher die allgemeinen Bewertungsvorschriften des BewG, also §§ 1 bis 16 BewG. Dieser Grundsatz wird jedoch durchbrochen, soweit in § 12 Abs. 2 bis 7 ErbStG anderes geregelt ist.[2]
Rz. 7
[Autor/Stand] Der unmittelbare Anwendungsbereich der Verweisungsnormen §§ 1 bis 16 BewG für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer ist gering, da für die Mehrzahl der vererbten/verschenkten Vermögensgegenstände, nämlich den Grundbesitz, das Betriebsvermögen sowie land- und forstwirtschaftliches Vermögen, anderes gilt. Zwar findet sich die für Anteile an Personen- und Kapitalgesellschaften relevante Bewertungsvorschrift (§ 11 Abs. 2 BewG) ebenfalls im Ersten Teil des BewG. Allerdings wird hierauf nur mittelbar, über die in § 12 Abs. 2 bis 6 ErbStG enthaltene Verweisung auf § 151 BewG, weiterverwiesen.
Rz. 8
[Autor/Stand] Betroffen von dem unmittelbaren Verweis auf den Ersten Teil des BewG ist damit vor allem die Bewertung der Gegenstände des "übrigen" Vermögens, wie z.B. Kapitalforderungen, Nießbrauchs- und Rentenrechte sowie bewegliche Gegenstände.[5] Auch virtuelle Währungen, sog. "Kryptowährungen" wie beispielsweise Bitcoins, sind nach § 9 BewG zu bewerten.[6]
Rz. 9
[Autor/Stand] Bewertungsregelungen im ErbStG sind erforderlich, weil der als Bemessungsgrundlage maßgebliche Wert des der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegenden Erwerbs in einem Geldbetrag auszudrücken ist.[8]
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