Rz. 91

[Autor/Stand] Nach § 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG sind die dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege, Plätze, Wasserstraßen, Häfen und Schienenwege sowie die Grundflächen, mit denen diesem Verkehr unmittelbar dienenden Bauwerken und Einrichtungen, z.B. Brücken, Schleuseneinrichtungen, Signalstationen, Stellwerke, Blockstellen von der Grundsteuer befreit. Grundgedanke der Befreiung nach § 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG ist, Verkehrsflächen, Bauwerke und Einrichtungen, die unmittelbar dem öffentlichen Verkehr dienen, von der Grundsteuer zu befreien, weil sie zwangsläufig durch die umfassende Zurverfügungstellung an die Allgemeinheit einer privatwirtschaftlichen Nutzung entzogen sind.[2] Die Nutzungsart von bestimmten Grundbesitz zum Wohle der Allgemeinheit soll nach dem Willen des Gesetzgebers eine Grundsteuerfreiheit zur Folge haben.[3]

 

Rz. 92

[Autor/Stand] Das GrStG vom 1.12.1936[5] (GrStG 1936) enthielt bereits in § 4 Nr. 9 Buchst. a GrStG eine Befreiung für die dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege, Plätze, Brücken, künstlichen Wasserläufe, Häfen und Schienenwege. Entscheidend für eine dazu erfolgende Befreiung von der Grundsteuerpflicht sollten nicht die Eigentumsverhältnisse am Grundbesitz, sondern allein die konkrete Benutzungsart der im Gesetz aufgeführten Gegenstände sein.[6]

 

Rz. 93

[Autor/Stand] Durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuerrechts vom 7.8.1973[8] wurde die entsprechende Befreiungsvorschrift in § 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG neu gefasst. Straßen, Wege, Plätze, Schienenwege, Wasserstraßen, Häfen usw. sollten danach weiterhin wie bisher in gleichem Umfang steuerfrei sein.[9]

"...Straßen, Wege, Plätze, Schienenwege, Wasserstraßen, Häfen usw. bleiben nach § 4 Nr. 3 a des Entwurfs auch weiterhin in gleichem Umfang wie bisher steuerfrei, ohne dass es auf die Eigentumsverhältnisse ankommt. Bauwerke und Einrichtungen, die unmittelbar dazu erforderlich sind, den Verkehr zu ermöglichen und ihn zu sichern, sollen jedoch abweichend von der bisherigen Rechtslage nicht nur bei den Schienenwegen (vgl. § 19 Abs. 1 GrStDV), sondern generell auch bei Straßen, Wasserwegen usw. in die Befreiung einbezogen werden. Bauwerke und Einrichtungen, die darüber hinaus zum Betrieb des Verkehrsunternehmens erforderlich sind, z.B. Verwaltungsgebäude, Betriebsgebäude, Bahnsteige, Bahnsteighallen, Wagenhallen, Instandsetzungsbetriebe, Abfertigungsgebäude, Flugzeughallen, usw., unterliegen dagegen der Grundsteuer. Wegen der davon abweichenden weitergehenden Befreiung der Deutschen Bundesbahn, vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Entwurfs..."

 

Rz. 94– 110

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.09.2021
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.09.2021
[5] RGBl. I 1936, 986 = RStBl. 1936, 1154.
[6] RStBl. 1937, 717, 720.
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.09.2021
[8] BGBl. I 1973, 965, BStBl. I 1973, 586.
[9] Bericht des Finanzausschusses v. 25.4.1973, BT-Drucks. 7/485, 4 i.V.m. der Begründung zum Entwurf eines Zweiten Steuerreformgesetzes v. 4.5.1972, BT-Drucks. VI/3418, 78; BFH v. 7.12.1988 – II R 115/88, BStBl. II 1989, 302.
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.09.2021

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