Rz. 21
[Autor/Stand] Die Befreiungstatbestände des § 3 GrStG stehen in unmittelbaren Wirkungszusammenhang mit den weiteren Regelungen gemäß §§ 5 ff. GrStG. Diese sind, ohne dass § 3 GrStG ausdrücklich darauf verweist, in die einzelnen Katalogtatbestände des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–6 GrStG "hineinzulesen" und damit bei deren Anwendung uneingeschränkt zu berücksichtigen. Ohne die zusätzliche Erfüllung dieser Vorschriften in Abhängigkeit vom Einzelfall kann einer Befreiung nach § 3 GrStG nicht erfolgen.
Rz. 22
[Autor/Stand] Die seitens des Gesetzgebers insoweit gewählte Regelungssystematik ist nicht zu beanstanden. Die für die einzelnen Befreiungstatbestände des § 3 GrStG in Betracht kommenden Sachverhaltsvarianten sind derart vielfältig, dass eine abschließende Regelung innerhalb des § 3 GrStG zu einer unverhältnismäßig hohen Komplexität geführt hätte. Die Regelung der Ausschlusstatbestände §§ 5 ff. GrStG nach den Befreiungstatbeständen §§ 3 f. GrStG ist nach dem Regel-Ausnahme-Prinzip konsequent.
Rz. 23– 35
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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