Rz. 21

[Autor/Stand] Die Befreiungstatbestände des § 3 GrStG stehen in unmittelbaren Wirkungszusammenhang mit den weiteren Regelungen gemäß §§ 5 ff. GrStG. Diese sind, ohne dass § 3 GrStG ausdrücklich darauf verweist, in die einzelnen Katalogtatbestände des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–6 GrStG "hineinzulesen" und damit bei deren Anwendung uneingeschränkt zu berücksichtigen. Ohne die zusätzliche Erfüllung dieser Vorschriften in Abhängigkeit vom Einzelfall kann einer Befreiung nach § 3 GrStG nicht erfolgen.

 

Rz. 22

[Autor/Stand] Die seitens des Gesetzgebers insoweit gewählte Regelungssystematik ist nicht zu beanstanden. Die für die einzelnen Befreiungstatbestände des § 3 GrStG in Betracht kommenden Sachverhaltsvarianten sind derart vielfältig, dass eine abschließende Regelung innerhalb des § 3 GrStG zu einer unverhältnismäßig hohen Komplexität geführt hätte. Die Regelung der Ausschlusstatbestände §§ 5 ff. GrStG nach den Befreiungstatbeständen §§ 3 f. GrStG ist nach dem Regel-Ausnahme-Prinzip konsequent.

 

Rz. 23– 35

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.09.2020
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.09.2020
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.09.2020

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge