Rz. 191

[Autor/Stand] Bereits aus dem Wortlaut der Regelung des § 82 Abs. 1 Satz 2 "kommen z.B. in Betracht" ergibt sich, dass die wertmindernden Gründe in § 82 Abs. 1 BewG nicht abschließend aufgeführt worden sind. Andere als die bereits dargestellten Gründe für eine Wertminderung werden zwar nur verhältnismäßig selten vorkommen, sind jedoch nicht ausgeschlossen. Entsprechend den ausdrücklich gesetzlich geregelten wertmindernden Gründen ist auch bei den nicht expressis verbis berücksichtigungsfähigen wertmindernden Umständen stets Voraussetzung für die Gewährung eines Abschlages nach § 82 Abs. 1 BewG, dass sich der jeweilige wertmindernde Umstand nicht bereits in der Miete oder in der Höhe des Vervielfachers ausgewirkt haben darf. Unabhängig davon wird es auch hier von den Umständen des Einzelfalls abhängen, ob und ggf. in welcher Höhe ein Abschlag zu gewähren ist.

 

Rz. 192– 195

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.04.2020
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.04.2020

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