Rz. 51

[Autor/Stand] Als Nebenbetriebe bzw. als Sonderbetrieb der Land- und Forstwirtschaft kommen insbesondere die folgenden Arten in Betracht:

  1. Betriebe, in denen die Erzeugnisse des Hauptbetriebs be- oder verarbeitet werden, sei es allein, sei es in Verbindung mit zugekauften Waren, sei es nur in Verbindung mit Hilfsstoffen (Be- und Verarbeitungsbetriebe als Nebenbetriebe);
  2. Betriebe, in denen Erzeugnisse des Hauptbetriebs gehandelt oder in Verbindung mit Dienstleistungen für Dritte verwendet werden (Handelsgeschäfte und Dienstleistungsgeschäfte als Sonderbetriebe).
  3. Substanzbetriebe, bei denen die Substanz des Bodens gewonnen und für den Hauptbetrieb verwendet wird.
 

Rz. 52

[Autor/Stand] Bei der Entscheidung über die Frage der Abgrenzung ist grundsätzlich zunächst zu prüfen, ob der Betrieb überhaupt noch als Nebenbetrieb der Land- und Forstwirtschaft angesehen werden kann. Ist diese Frage zu bejahen, so beurteilt sich die Abgrenzung bei den einzelnen Betrieben nach folgenden Gesichtspunkten.

 

Rz. 53– 55

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017

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