Der Minderheitsgesellschafter trägt folgende Risiken, die seine Gewinnansprüche beeinträchtigen können:

  • Der Jahresabschluss wird nicht fristgerecht erstellt, so dass die Beschlüsse nicht getroffen werden können; in diesem Bereich sind jedoch Beeinträchtigungsmöglichkeiten durch die Mehrheit geringer, da die fristgerechte Erstellung dem Aufgabenbereich der Geschäftsführer (GF) unterliegt (Schockenhoff, GmbHR 2022, 945 [949]); gleichwohl besteht kein Anspruch des Gesellschafters gegen den GF auf Aufstellung des Jahresabschlusses (Heusel/Goette, GmbHR 2017, 385 [387]).
  • Die Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses unterbleibt, so dass der Gewinnverwendungsbeschluss nicht getroffen werden kann.
  • Die Gesellschafter beschließen über die Feststellung des Jahresabschlusses, verzögern jedoch die Beschlussfassung über die Gewinnverwendung.
  • Die Beschlüsse werden getroffen, die Mehrheit beschließt aber eine Vollthesaurierung oder nur eine geringfügige Ausschüttung des Gewinns ("Hungerdividende").

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