Sofern die Satzung keine Klauseln zur Ergebnisverwendung vorsieht, beschließen die Gesellschafter nach § 29 Abs. 2 GmbHG mit einfacher Mehrheit über die Verwendung des Jahresergebnisses, d.h. darüber, ob Gewinn fortgeführt wird, Rücklagen zugeführt werden oder eine Ausschüttung erfolgt (zur Gewinnverwendung: Roser in Gosch/Schwedhelm/Spiegelberger, GmbH-Beratung, G 163 ff.; zu den Beschlussvoraussetzungen des Auszahlungsanspruchs: Schockenhoff, ZGR 2023, 1 [4 ff.]; Schockenhoff, GmbHR 2022, 945 [948], Heusel/Goette, GmbHR 2017, 385 [386 f.]). Besonderheiten gelten für die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), bei der nach § 5a Abs. 3 GmbHG ein Viertel des um den Verlustvortrag des Vorjahres geminderten Jahresüberschusses in die gesetzliche Rücklage einzustellen ist (zu den Einzelheiten: Altmeppen, 11. Aufl. 2023, § 5a Rz. 25 ff.).

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