Leitsatz

1. Die Überlassung von Standplätzen gegen Entgelt an die Beschicker von Wochenmärkten ist auch dann keine hoheitliche Tätigkeit eines städtischen Marktbetriebs, wenn die Marktveranstaltungen auf öffentlichen Straßenflächen stattfinden.

2. Öffentliche Straßenflächen einer Gemeinde gehören zum gemeindlichen Hoheitsbereich. Sie können zwar wesentliche Betriebsgrundlagen eines Betriebs gewerblicher Art, aber nicht dessen Betriebsvermögen sein.

3. Entgelte für die Sondernutzung öffentlicher Straßenflächen durch Marktveranstaltungen, mit denen eine Gemeinde ihren Marktbetrieb belastet, mindern nicht den Gewinn des Marktbetriebs.

 

Normenkette

KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6, , KStG § 4, , KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 , GewO § 71

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 17.05.2000, I R 50/98

Anmerkung

Veranstaltet eine Gemeinde auf öffentlichen Plätzen Wochenmärkte, so unterhält sie damit einen Betrieb gewerblicher Art i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 KStG . Mit dem Einkommen, das die Gemeinde durch diesen Betrieb erzielt, unterliegt sie – als Trägerkörperschaft – der Körperschaftsteuer.

Die – durch Vereinnahmung von Standgeldern erzielten – Einkünfte können nicht dadurch vermindert werden, dass der Betrieb wegen der zeitweiligen Nutzung der öffentlichen Verkehrsflächen ein „Nutzungsentgelt” an das – organisatorisch ebenfalls zur Gemeinde gehörende – Straßenbauamt entrichtet.

Minderungen des Betriebsvermögens eines Betriebs gewerblicher Art sind nach den Grundsätzen zu beurteilen, die für Leistungen einer Kapitalgesellschaft an ihren Alleingesellschafter gelten. In diesem Zusammenhang wird fingiert, der Betrieb gewerblicher Art sei ein selbständiges Steuerrechtssubjekt in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft und die Trägerkörperschaft deren Alleingesellschafterin (BFH, Urteil v. 10.7.1996, I R 108-109/95, BStBl 1997 II S. 230). Daher sind zwar (interne) Vereinbarungen zwischen der Trägerkörperschaft und ihrem Betrieb gewerblicher Art grundsätzlich zu beachten, wenn sie auch bei der Besteuerung der Kapitalgesellschaft zu beachten wären. Eine Ausnahme gilt jedoch für Vereinbarungen, aufgrund derer eine Trägerkörperschaft ihren Betrieb gewerblicher Art mit Miet- oder Pachtzinsen für Wirtschaftsgüter belastet, die der Trägerkörperschaft gehören. Derartige Vereinbarungen dürfen der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden, da sonst der Zweck des § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG , die Betriebe der öffentlichen Hand gegenüber den Gewerbebetrieben steuerlich nicht zu begünstigen, vereitelt würde. In derartigen Fällen ist die durch Zahlung von Miet- oder Pachtzinsen eingetretene Vermögensminderung bei der Gewinnermittlung wie eine verdeckte Gewinnausschüttung ( § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ) zu behandeln.

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