(1) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich soll zur Vermeidung oder zum Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile, die für den Betroffenen in seinen persönlichen Lebensumständen im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich eine besondere Härte bedeuten und für die eine Ausgleichs- oder Entschädigungsleistung nicht zu gewähren ist und die auch nicht durch sonstige Maßnahmen ausgeglichen werden, auf Antrag von der Gemeinde ein Geldausgleich gewährt werden, soweit es der Billigkeit entspricht (Härteausgleich).

 

(2) Der Härteausgleich kann beantragt werden von

 

1.

einem Eigentümer, der ein Grundstück durch eine Maßnahme aufgrund dieses Gesetzes oder des Bundesbaugesetzes gegen Entschädigung oder gegen Entgelt verloren oder zur Vermeidung einer solchen Maßnahme gegen Entgelt an die Gemeinde oder einen Sanierungs- oder Entwicklungsträger übereignet hat;

 

2.

einem Inhaber eines dinglichen Rechts, das zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt, wenn entsprechend die Voraussetzungen der Nummer 1 vorliegen;

 

3.

einem Mieter oder Pächter, wenn das Miet- oder Pachtverhältnis mit Rücksicht auf die Durchführung der Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahme nach den Vorschriften dieses Gesetzes aufgehoben worden ist;

 

4.

einer gekündigten Vertragspartei, wenn ein Gebäude oder eine sonstige bauliche Anlage ganz oder teilweise beseitigt, baulich verändert, modernisiert oder instandgesetzt werden muß oder wenn nach den Festsetzungen des Bebauungsplans für ein unbebautes Grundstück eine andere Nutzung vorgesehen ist und wenn aus einem dieser Gründe das Miet- oder Pachtverhältnis durch Kündigung beendigt worden ist; Entsprechendes gilt, wenn ein Miet- oder Pachtverhältnis mit Rücksicht auf die Durchführung der Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahme durch Vereinbarung der Beteiligten vorzeitig beendigt wird und die Gemeinde bestätigt hat, daß die Beendigung des Rechtsverhältnisses im Hinblick auf die alsbaldige Durchführung der Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahme geboten ist;

 

5.

einer Vertragspartei, wenn ohne die Beendigung des Rechtsverhältnisses die vermieteten oder verpachteten Räume ganz oder teilweise unbenutzbar sind und die Gemeinde bestätigt hat, daß die vorübergehende Unbenutzbarkeit durch die Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahme bedingt ist;

 

6.

einem Mieter oder Pächter für die Umzugskosten, die dadurch entstehen, daß er nach der Räumung seiner Wohnung vorübergehend anderweitig untergebracht worden ist und später ein neues Miet- oder Pachtverhältnis im Sanierungsgebiet oder Entwicklungsbereich begründet wird, sofern dies im Sozialplan vorgesehen ist.

 

(3) Absatz 2 Nr. 3 bis 6 gilt entsprechend für andere schuldrechtliche Vertragsverhältnisse, die zum Gebrauch oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils oder einer sonstigen baulichen Einrichtung berechtigen.

 

(4) Ein Härteausgleich wird nicht gewährt, soweit der Antragsteller es unterlassen hat oder unterläßt, den wirtschaftlichen Nachteil durch zumutbare Maßnahmen, insbesondere unter Einsatz eigener oder fremder Mittel abzuwenden.

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