Leitsatz

Zu den Voraussetzungen, unter denen gelegentlich einer Außenprüfung getroffene Feststellungen über Vorgänge im Bereich des Antidumpingzollrechts, die nach Ansicht der mitteilenden Behörde einer Zollregelung zuwiderlaufen, durch das dafür zuständige Zollkriminalamt den Zollbehörden anderer Mitgliedstaaten und der Kommission der EG im Wege einer Spontanauskunft mitgeteilt werden dürfen.

 

Normenkette

VO Nr. 1468/81 i. d. F. der VO Nr. 945/87 Art. 12 Buchst. b, Art. 14a, Art. 17, Art. 19 , ZK Art. 15 , AO 1977 § 30, , AO 1977 § 91 Abs. 1 und , AO 1977 § 91 Abs. 2, , AO 1977 § 117 Abs. 4, , AO 1977 § 194 Abs. 3 , BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 Satz 3 , FVG § 4 Abs. 3, , FVG § 5a Abs. 1 Nr. 3

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 16.11.1999, VII R 95, 96/98

Anmerkung

Anlaß für die Entscheidung waren Spontanauskünfte , die das Zollkriminalamt ZKA) aufgrund der Erkenntnisse einer Betriebsprüfung den Zollbehörden anderer Mitgliedstaaten und der Kommission der EG erteilt hatte. Vorausgegangen war die Einfuhr von Waren aus der Volksrepublik China. Die Klägerin hatte die Waren unverzollt an Abnehmer in Länder der Europäischen Gemeinschaft weiterveräußert. Hierbei aufgetretene Unregelmäßigkeiten wurden durch eine Betriebsprüfung aufgedeckt.

Der BFH hält das ZKA für grundsätzlich berechtigt, die Prüfungsergebnisse an die Zollbehörden anderer Mitgliedstaaten und die Kommission weiterzuleiten. Rechtsgrundlage für die gegenseitige Unterstützung der Zollbehörden in bezug auf die Einhaltung von Zollregelungen – wie im Streitfall die Antidumpingzollverordnungen – ist noch die – inzwischen ersetzte – VO Nr. 1468/81 . Diese Verordnung gestattet die Erteilung von Auskünften durch die zuständigen Zollbehörden eines Mitgliedstaats an Zollbehörden anderer Mitgliedstaaten und die Kommission, ohne daß ein entsprechender Antrag vorliegt (Spontanauskunft). Die in der VO Nr. 1468/81 getroffenen Regelungen gehen als unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht dem nationalen Recht vor.

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