Aufwendungen des Sponsors sind Betriebsausgaben, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die insbesondere in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt oder für Produkte seines Unternehmens werben will.[1] Das ist insbesondere der Fall, wenn der Empfänger der Leistungen auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen, auf den von ihm benutzten Fahrzeugen oder anderen Gegenständen auf das Unternehmen oder auf die Produkte des Sponsors werbewirksam hinweist. Die Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk oder Fernsehen kann einen wirtschaftlichen Vorteil, den der Sponsor für sich anstrebt, begründen, insbesondere wenn sie in seine Öffentlichkeitsarbeit eingebunden ist oder der Sponsor an Pressekonferenzen oder anderen öffentlichen Veranstaltungen des Empfängers mitwirken und eigene Erklärungen über sein Unternehmen oder seine Produkte abgeben kann.[2]

Die im Zusammenhang mit dem Sponsoring erhaltenen Leistungen können, wenn der Empfänger eine steuerbegünstigte Körperschaft (gemeinnütziger Verein) ist, steuerfreie Einnahmen im ideellen Bereich, steuerfreie Einnahmen aus der Vermögensverwaltung oder steuerpflichtige Einnahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs sein.[3]

Die steuerliche Behandlung der Leistungen beim Empfänger hängt grundsätzlich nicht davon ab, wie die entsprechenden Aufwendungen beim leistenden Unternehmen behandelt werden.[4]

Bei Sponsoringverträgen (im Streitfall u.a. Bandenwerbung mit lichtemittierenden Dioden (LED) in Rotation mit anderen Werbesequenzen sowie zusätzlich auf LED-Präsentationsleinwänden) handelt es sich lt. BFH um im BGB nicht speziell geregelte atypische Schuldverträge, bei denen die einzelnen Leistungspflichten derart miteinander verknüpft sind, dass sie sich rechtlich und wirtschaftlich nicht trennen lassen. Aus diesem Grund können die Sponsoringverträge nicht in einzelne Bestandteile zerlegt und auch keine auf Elemente der Nut-zungsüberlassung entfallenden Teile des Gesamtentgelts (im Schätzungswege) ermittelt werden. Daher scheidet auch eine nur teilweise Zuordnung der Pflichten zum Typus eines Miet- oder Pachtvertrags und eine darauf basierende gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Miet- oder Pachtzinsen gem. § 8 Nr. 1 Buchst. d) und e) GewStG aus.[5]

[2] BMF, Schreiben v. 18.02.1998, IV B 2-S 2144-40/98, BStBl I 1998 S. 212.
[3] BFH, Urteil v. 07.11.2007, I R 42/06, BFH/NV 2008 S. 638: Sponsorengelder, die ein gemeinnütziger Sportverein erhält, sind körperschaftsteuerpflichtig, wenn der Verein dem Sponsor im Gegenzug das Recht einräumt, in der Vereinszeitung Werbeanzeigen zu schalten, einschlägige Sponsor bezogene Themen darzustellen und bei Vereinsveranstaltungen die Vereinsmitglieder über diese Themen zu informieren.
[4] BFH. Urteil v. 15.12.2021, X R 19/19, BFH/NV 2022 S. 1223: Steht eine - an sich nicht steuerbare - sportliche Betätigung mit ihrer gewerblichen Vermarktung im Rahmen von Sponsorenverträgen in einem untrennbaren Sachzusammenhang, bilden beide Tätigkeiten einen einheitlichen Gewerbebetrieb, sodass auch die Sporttätigkeit von der Steuerpflicht erfasst wird; BMF, Schreiben v. 18.02.1998, IV B 2-S 2144-40/98, BStBl I 1998 S. 212.
[5] BFH, Urteil v. 23.03.2023, III R 5/22, BFH/NV 2023 S. 908; s. auch FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 23.8.2022, 5 K 5101/20, EFG 2023 S. 273, Revision eingelegt, Az. beim BFH: III R 36/22.

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